Unternehmen sind regelmäßig auf der Suche nach geeigneten Arbeitskräften. Das Abwerben von Mitarbeitern gehört dabei nicht nur zum Geschäft, sondern auch zum freien Wettbewerb. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 18. September 2015 in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz entschieden (Az.: 6 U 135/15).
Im konkreten Fall hat das OLG Oldenburg den Antrag eines Unternehmens, einem Konkurrenten den Wettbewerb in seinem Geschäftsbereich und das Abwerben von Mitarbeitern zu untersagen, abgelehnt.
Das klagende Unternehmen vertreibt Kaffeeautomaten für Gewerbebetriebe und hatte ein vergleichbares Unternehmen von zwei Gesellschaftern gekauft. Zu den Bedingungen zählte dabei ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter. Zudem verpflichteten sie sich, keine Mitarbeiter abzuwerben. Beide Gesellschafter hatten noch ein zweites Unternehmen, das Getränkeautomaten für Privathaushalte und Büros vertrieb. Diese Firma hatten sie allerdings schon auf ihre Kinder übertragen bevor sie das andere Unternehmen verkauften. Darüber informierten sie die Käufer nicht.
In der Folge wechselten einige Mitarbeiter von dem Unternehmen des Käufers zum Betrieb der Kinder. Daraufhin klagte das Unternehmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung des Wettbewerbs und des Abwerbens der Mitarbeiter. Hatte der Antrag in erster Instanz noch zum Teil Erfolg, lehnte das OLG Oldenburg den Antrag insgesamt ab.
„Das OLG sah keinen Wettbewerbsverstoß. Zumal das beklagte Unternehmen auch nicht der richtige Anspruchsgegner war. Schließlich hatten sich die beiden Gesellschafter und nicht deren Kinder dem Wettbewerbsverbot unterworfen“, erklärt Rechtsanwalt Michael Horak aus Hannover. Zwar sei es möglich aber weder nachweisbar noch zwangsläufig so, dass die beiden Gesellschafter noch maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ihrer Kinder haben. Auch das Abwerben von Mitarbeitern gehöre grundsätzlich zum freien Wettbewerb und sei nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig.
Das Urteil des OLG ist rechtskräftig. Das klagende Unternehmen kann aber seine Ansprüche auch noch im Hauptsacheverfahren geltend machen.