Im Jahr 2024 gab es einige bedeutende Änderungen und Anpassungen im Wettbewerbsrecht, insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie durch europäische Vorgaben, die das deutsche Recht beeinflusst haben. Hier sind die wichtigsten Neuerungen: 1. Einführung strengerer Vorschriften gegen
Entscheidungen im Wettbewerbsrecht in Deutschland und der Europäischen Union
In jüngster Zeit haben mehrere Entscheidungen das Wettbewerbsrecht in Deutschland und der Europäischen Union maßgeblich geprägt. Nachfolgend werden einige dieser Urteile beschrieben: 1. Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil vom 23. April 2024 (Az.: II ZR 99/22) 2. Europäischer Gerichtshof (EuGH) –
Die für Verletzungsunterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr erstreckt sich auf identische Verletzungshandlungen
a) Der für die Zulässigkeit der Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung maßgebliche Begriff der „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ im Sinne von § 9 Satz 2 HWG ist unter Rückgriff auf den entsprechenden Begriff in § 630a Abs. 2 BGB und
„Heilstein“ oder „EFM Strahlenschutz“ ist wettbewerbswidrig und verstösst gegen Heilmittelwerberecht
„Heilstein“ oder „EFM Strahlenschutz“ ist wettbewerbswidrig und verstösst gegen Heilmittelwerberecht gem § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i. V. m. § 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 HWG Oberlandesgericht Hamm, 4 W 59/21
Richtig für Lebensmittel werben
Der Gesetzgeber regelt das Lebensmittelrecht in Deutschland durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Zweck des Gesetzes ist die Verhütung von Gefahren, um die Gesundheit des Verbrauchers zu schützen. Außerdem möchte der Gesetzgeber den Verbraucher vor Täuschungen bewahren. Das kann
Kennzeichnung von Wasser als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ bei Nachbehandlung des geförderten arsenhaltigen Rohwassers wettbewerbswidrig
Kein „Bio-Mineralwasser“ bei Nachbehandlung des geförderten arsenhaltigen Rohwassers Von einem als „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ wird nicht nur erwartet, dass es deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass das Mineralwasser mit einen
Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel dürfen wegen Wettbewerbsverstosses nicht als „Hangover Shot“ bezeichnet werden
LG Berlin 103 O 32/19 – Hangover Shot vom 18.06.2019 … 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen
a) Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Dienstleistungen ist als irre-führende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 UWG anzusehen, wenn der angesprochene Verbraucher der Aufforderung die Behauptung entnimmt, er habe die Dienstleistung bestellt.