BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az.: III ZR 190/07- Online-Roulette

Der Verstoß gegen die Spielbankerlaubnis bei einem Online-Roulette in Form der, dass jeder Spieler vor Beginn ein Limit festlegt, bedeutet nicht die Unwirksamkeit der Verträge. Internetspielverträge, die ohne Setzen eines Limits durch den Spieler abgeschlossen werden, sind nicht sittenwidirg.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: III ZR 190/07

Entscheidung vom 3. April 2008

in dem Rechtsstreit

gegen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter … und die Richter Dr. …, …, Dr. … und die Richterin … für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch.

Für das Internet-Spielangebot der Klägerin wurde am 12. Juli 2004 auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 (GVBl. 1989 I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2002 (GVBl. I S. 702), eine Spielbankerlaubnis erteilt, deren § 2 Nr. 1 lautet:

„Teilnahmeberechtigt am Internetspielangebot sind nur Personen ab 21 Jahre,
a) die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder
b) sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten …“
In § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis heißt es:

„Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig.“

Eine entsprechende Regelung enthält § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Internet-Spiel der Klägerin.

Am 2. Oktober 2004 schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Rahmenvertrag ab, der Voraussetzung für die Teilnahme an dem Online-Roulette war. Im Rahmen der außerdem erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option „Ich möchte kein Limit setzen“ voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen „pro Tag, pro Woche und pro Monat“ angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.

Am 4. September 2005 meldete sich der Beklagte von seinem Wohnsitz in Koblenz aus zur Teilnahme am Online-Spiel bei der Klägerin an, wobei er eine Adresse in Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab und die zu dieser Adresse gehörige Festnetztelefonnummer eines Bekannten nannte. Dieser gab die ihm von der Klägerin mitgeteilten Daten zur Aufnahme des Spiels an den Beklagten weiter. Per Kreditkarte überwies der Beklagte auf sein bei der Klägerin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte am selben Tag aufgrund von 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ der Beklagte die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bezahlung der Wetteinsätze, Erstattung der Rücklastschriftkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe für nichtig. Er hat behauptet, er habe bei seiner Registrierung ein Limit in Höhe von 100 € oder weniger eingegeben, das mangels Angabe des Zeitraums von dem Programm der Klägerin nicht angenommen worden sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge seien nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB nichtig. Der Tatbestand des verbotenen Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil der Klägerin eine wirksame Erlaubnis für das Internet-Spielangebot vorgelegen habe. Eine Gesetzeswidrigkeit könne nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis an dem Online-Spiel teilgenommen habe, obwohl er keinen Aufenthalt in Hessen gehabt habe. Die Klägerin habe dem Beklagten nicht die Teilnahme am Internet-Spiel bei Aufenthalt au-ßerhalb Hessens angeboten. Dass sich der Beklagte durch falsche Angabe eines Aufenthaltsorts in Hessen und Benutzung eines Mittelsmannes in die Veranstaltung der Klägerin eingeschlichen habe, ändere hieran nichts. Der Umstand, dass das Registrierungsprogramm der Klägerin eine Teilnahme am Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglicht habe, verstoße zwar gegen § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis. Diese Bestimmung sei jedoch nur eine Auflage und kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.

Der Verstoß gegen diese Auflage führe auch nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit. § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis diene auch dem Spielerschutz. Durch das Voreinstellen ei-nes Limits solle der Spieler davor bewahrt werden, innerhalb des „Soges des Spiels“ immer höhere Geldbeträge einzusetzen. Das Registrierungsprogramm der Klägerin habe es gerade nicht gewährleistet, dass jeder Nutzer vor der Registrierung innehalten und sich Gedanken über das von ihm einzugehende Risiko machen müsse. Die Klägerin habe nicht durch Umgehung der Auflage, dass ein Limit zwingend zu setzen sei, eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am Glücksspiel ausgenutzt. Das Setzen eines generellen Limits sei als Mittel der Suchtprävention weder üblich noch geeignet. Bei Spielcasinos gebe es eine solche Limitierung normalerweise nicht. Dem Schutz vor einer Verschuldung infolge bestehender krankhafter Spielsucht werde üblicherweise durch die Einrichtung einer Spielersperre Sorge getragen. Es sei bereits fraglich, ob ein Spielsüchtiger in der Lage sei, sich ein angemessenes Limit zu setzen. Jedenfalls könne ein einmal gesetztes Limit nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Hierdurch werde jede Schutzfunktion für einen Spielsüchtigen ausgehöhlt. Die Eingabe eines Limits vermöge lediglich einen nicht suchtkranken Teilnehmer am Spiel vor übereilten, zu hohen Einsätzen zu schützen.

Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Freistellung von seinen Spielschulden nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verschuldens beim Vertragsschluss zu. Das Registrierungsprogramm der Klägerin habe zwar entgegen § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht in ausreichender Weise gewährleistet, dass der Nutzer einen Eingabefehler bei Bestimmung des Limits habe erkennen können. Es stehe jedoch fest, dass dem Beklagten kein solcher Eingabefehler unterlaufen sei.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der verlorenen Spieleinsätze und auf Erstattung der Rücklastschriftkosten sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt.

1. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge sowie den zugrunde liegenden Rahmenvertrag ohne Rechtsfehler als wirksam angesehen.

a) Der Wirksamkeit der Spielvereinbarungen steht nicht die Vorschrift des § 762 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen, wonach durch Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. Diese Bestimmung findet nach § 763 BGB keine Anwendung, weil für das Online-Roulette die zugrunde liegende Spiel-bankerlaubnis für ein Internet-Spielangebot der Klägerin erteilt worden war.

b) Die Spielgeschäfte sind nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.

aa) Der Tatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist in Anbetracht der das Internet-Spiel umfassenden Spielbankerlaubnis nicht erfüllt. Ein Gesetzesverstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis am Online-Roulette mitspielte, obwohl er zur Zeit der Spielteilnahme weder seinen Hauptwohnsitz in Hessen hatte noch sich dort aufhielt. Die Klägerin gestattete entsprechend der für ihr Internet-Spielangebot erteilten Er-laubnis in der Bundesrepublik Deutschland weilenden Personen die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel nur unter der Voraussetzung, dass sie entweder ihren Hauptwohnsitz in Hessen hatten oder sich dort zum Zeitpunkt der Spielteilnahme aufhielten. Die ordnungsgemäße Zulassungspraxis der Klägerin unterlief der Beklagte, indem er sich durch die unrichtige Angabe eines Aufenthaltsorts in Hessen und unter Einschaltung eines Mittelsmannes die Teilnahme an dem Online-Spiel erschlich.

bb) Der Umstand, dass die Klägerin abweichend von § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis in ihrem Registrierungsprogramm eine Teilnahme an dem Online-Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglichte, führt nicht zu einer Gesetzeswidrigkeit der Spielverträge. Die Vorgabe, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine mit der Zulassung des Online-Spiels verknüpfte Auflage, deren Missachtung weder nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielvertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. BGHZ 47, 393, 398).

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Spielverträge und der Rahmenvertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

aa) Als sittenwidrig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft zu beurteilen, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (Senatsurteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 – NJW 2008, 982, 983 Rn. 11; BGHZ 107, 92, 97; 146, 298, 301; BGH, Urteile vom 29. Juni 2005 – VIII ZR 299/04 – NJW 2005, 2291, 2292 unter II. B. 1. a) aa); vom 6. Februar 2007 – X ZR 117/04 – NJW 2007, 1806, 1807 Rn. 10; jew. m.w.N.). Das kann bei Spielgeschäften angenommen werden, wenn sie unter Ausnutzung der Unerfahrenheit, des Leichtsinns oder einer Zwangslage eines Beteiligten zustande kommen (MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., § 762 Rn. 17 m.w.N.; vgl. RGZ 70, 1, 3). Das mag auch für solche Spielverträge gelten, die so konzipiert sind, dass sie der Spielsucht und problematischem Spielverhalten in besonderem Maße Vorschub leisten. Auf eine systematische Förderung der Spielsucht sind die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge aber nicht angelegt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, eine Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Klägerin durch bewusste Umgehung der Limit-Auflage eine mögliche Spielsucht der Spieler ausgenutzt habe. Zwar hat die Klägerin mit der Ausgestaltung des Registrierungsprogramms gegen § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis verstoßen. Der Wortlaut dieser Auflage ist insoweit eindeutig, als die Eingabe eines Limits dem Nutzer nicht freigestellt werden kann, sondern zwingend vorzuschreiben ist. Diese Vorgabe dient – was das Berufungsgericht herausgestellt hat – dem Spielerschutz. Jeder Teilnehmer soll sich schon vor Aufnahme des ersten Spiels überlegen, welchen Geldbetrag er maximal beim Glücksspiel einsetzen will. Durch das vorherige Einstellen eines Limits kann der Spieler zumindest kurzfristig für den von ihm gewählten Zeitraum davor bewahrt werden, innerhalb des „Soges des Spiels“ über den von ihm zunächst für das Glücksspiel eingeplanten Betrag hinaus immer höhere Einsätze zu verspielen. Allerdings ist eine solche „Sogwirkung“ nicht mit einer Spielsucht gleichzusetzen, sondern mit jedem Glücksspiel verbunden und verleitet auch nicht spielsüchtige Spieler dazu, das Spiel fortzusetzen und noch weitere Geldbeträge einzusetzen. Der Versuchung zur Erhöhung der Einsätze kann und muss der nicht spielsüchtige Spieler bis zur Grenze des von ihm wirtschaftlich Vertretbaren widerstehen. Er ist aufgrund der ihm nach der Privatautonomie obliegenden Selbstverantwortung gehalten, selbst zu prüfen, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen und welchen Höchstbetrag er beim Glücksspiel einsetzen kann und will. Bei dieser Einschätzung bietet die Möglichkeit, vor Spielbeginn ein Limit zu setzen, nicht spielsüchtigen Nutzern des Online-Roulettes eine sinnvolle Hilfestellung.

bb) Indes vermag die Bestimmung eines Limits nicht wirksam vor der jedem Glücksspiel immanenten Gefahr der Sucht zu schützen. Ebenso wie bei anderen Suchterkrankungen der kontrollierte Entzug des Suchtmittels geboten ist, können suchtkranke oder -gefährdete Spieler anerkanntermaßen durch einen überwachten Ausschluss vom Glücksspiel geschützt werden. Daher bieten Spielbanken die Möglichkeit an, gegen potentielle Spieler auf Antrag eine Spielsperre zu verhängen. Das korrespondiert mit ihrer Verpflichtung, den Spielbetrieb aufgrund der erteilten staatlichen Konzession auch am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Spielsucht und problematischen Spielverhalten auszurichten (vgl. zur entsprechenden Verantwortlichkeit der Anbieter von Sportwetten: BVerfGE 115, 276, 304 ff). Nach der für das Internet-Spielangebot der Klägerin erteilten Spielbankerlaubnis und der entsprechenden Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin können nicht nur Nutzer, sondern für diese auch deren Eltern, Ehepartner, Kinder und Lebensgefährten wegen Spielsucht eine Sperre am Internetspiel verlangen. Der Sinn einer auf eigenen Antrag des Spielers oder seiner Angehörigen verhängten Spielsperre besteht im Schutz des Spielers vor sich selbst. Die Spielbank ist daher verpflichtet, das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern, um ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (Senat, BGHZ 165, 276, 280; Senatsurteil vom 22. November 2007 – III ZR 9/07 – WM 2008, 38, 39 Rn. 10). Eine vergleichbare Schutzfunktion kann der Voreinstellung eines Limits nicht zukommen. Bei spielsüchtigen Nutzern erscheint es schon fraglich, ob sie vor der Spielteilnahme noch unbefangen und realistisch einschätzen können, in welchem finanziellen Rahmen sie vertretbar spielen können. Gegen die Effektivität eines generellen Limits – das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Glücksspiel in Spielcasinos nicht üblich ist – spricht auch, dass die Höhe des Limits vom Nutzer frei gewählt werden kann und nicht seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst sein muss. Die Klägerin hat keine Möglichkeit zu überprüfen, ob das gewählte Limit angemessen ist, weil sie weder die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Spielers kennt noch deren Offenbarung verlangen kann. Außerdem kann ein einmal gesetztes Limit, selbst wenn es ursprünglich für die Dauer eines Monats gewählt wurde, schon nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Damit kann eine zu Beginn des Spiels noch gegebene Schutzfunktion alsbald entwertet werden. Das obligatorische Setzen eines Limits gewährt somit noch nicht einmal einen Mindestschutz für suchtkranke Spieler.

cc) Erfolglos wendet die Revision weiterhin ein, das Berufungsgericht habe den mit dem Online-Spiel verbundenen Gefahren nicht das nötige Gewicht beigemessen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Internet-Spiel eine deutlich niedrigere Zugangsschwelle für den potentiellen Teilnehmer aufweist als ein Glücksspiel in der Spielbank. Das Online-Roulette kann ohne die Notwendigkeit örtlicher Veränderung vom heimischen Computer aus zu jeder Tages- und Nachtzeit gespielt werden. Der Teilnehmer wird beim Spiel nicht von anderen Personen, insbesondere Croupiers, Aufsichtspersonal und Mietspielern, wahrgenommen und muss sich nicht – etwa durch angemessene Kleidung – in das für ein Spielcasino typische Umfeld einfügen. Dass beim Online-Spiel ein derartiger äußerer Rahmen fehlt, bedeutet aber nicht, dass der Spieler eines erhöhten Schutzes bedarf. Es mag sein, dass er sich die Höhe seiner Einsätze weniger bewusst macht als derjenige, der in einer Spielbank vor Ort zunächst Jetons erwirbt. Allerdings muss auch bei dem von der Klägerin veranstalteten Online-Spiel der Einsatz vor Beginn des Spiels geleistet werden, indem ein Betrag auf das sogenannte Spielerdepot überwiesen wird. Daher muss sich auch der Spieler, der kein Limit gesetzt hat, Gedanken darüber machen, welchen Betrag er riskieren kann und möchte. Diese Entscheidung kann dem Nutzer durch die Eingabe eines Limits erleichtert, aber nicht abgenommen werden. Selbst wenn der Reiz des Spiels ohne Anwesenheit von Croupiers und Mitspielern zu einer Erhöhung der Einsätze verleiten mag, ist der nicht spiel-süchtige Nutzer in der Lage, die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit eigenver-antwortlich einzuschätzen. Der suchtgefährdete oder -kranke Nutzer wird, wie bereits ausgeführt, durch das Setzen eines Limits nicht wirksam von einem ruinösen Spiel abgehalten.

2. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Freistellung von seinen Spielschulden wegen Verschuldens beim Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Klägerin verletzte zwar ihre vorvertraglichen Sorgfaltspflichten, indem sie ohne die in § 5 Nr. 1 der Spielbankerlaubnis und § 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschriebene Eingabe eines Limits den Beklagten zum Online-Spiel zuließ. Diese Pflichtwidrigkeit ist aber nicht für den Verlust der Spieleinsätze kausal geworden. Denn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte ein Limit gesetzt hätte, das ihn vor dem Verlust der eingesetzten 4.000 € bewahrt hätte.

3. Gegenüber dem Zahlungsanspruch der Klägerin kann sich der Beklagte auch nicht auf einen Verstoß gegen § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB berufen. Nach dieser Vorschrift hat ein Unternehmer bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr dem Kunden angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern zur Verfügung zu stellen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob zu den Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung in Anlehnung an § 312d Abs. 4 Nr. 4 BGB auch Wett- und Lotterie-Dienstleistungen zählen, wie das Berufungsgericht meint. Dahinstehen kann auch, ob die nach dem Registrierungsprogramm der Klägerin gegebene Möglichkeit einer Registrierung ohne Bestimmung eines Limits als Eingabefehler zu qualifizieren ist. Jedenfalls steht ein Verstoß gegen diese Norm der Wirksamkeit der Spielverträge nicht entgegen (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 312e Rn. 11 m.w.N.). Dem Beklagten steht auch insoweit kein Schadensersatzanspruch we-gen Verschuldens beim Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Einen Eingabefehler des Beklagten dergestalt, dass ein von ihm eingegebenes Limit von dem Registrierungsprogramm der Beklagten nicht angenommen wurde, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Hiergegen wendet sich die Revision nicht.