Die Verwendung des Namens unter der Überschrift „Kunden & Referenzen“ beeinträchtigt das genannte Unternehmen im allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Ein Anspruch auf Unterlassung der Nennung als Referenzkunde setzt voraus, dass der Anspruchsgegner ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut oder Recht des Anspruchsstellers als Störer beeinträchtigt, keine diesbezügliche Duldungspflicht des Anspruchstellers besteht, weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind.