Kundenbindung, Rabatte, Zugaben

Rabatte

Die Rabattvorschriften galten “nur” gegenüber dem Verbraucher. Der “Verbraucher” ist inzwischen durch das Fernabsatzgesetz “legaldefiniert”, also gesetzlich umschrieben. Nach dem RabattG war ein Unternehmen an seinen eigenen Preis gebunden. Dies war der Normalpreis. Sog. „Treuerabatte“ waren gleichwohl in Grenzen zulässig. Auch Rabatte auf Leistungen des eigenen Unternehmens waren zugelassen. Bei Mengenrabatten war bereits die Vertragsgestaltung und die Handelsüblichkeit zu berücksichtigen. Bei gleicher Leistung waren Preisdifferenzierungen nach der Art und Weise der Tätigkeit erlaubt; untersagt waren Sonderpreise für bestimmte Kundengruppen. Das Rabattgesetz galt nur für Leistungen „des täglichen Bedarfs … an den letzten Verbraucher”.

Sinn und Zweck des Rabattgesetzes war die Preiswahrheit und Preisklarheit. Der gegenüber dem letzten Verbraucher genannte Preis sollte auch derjenige sein, der zu zahlen ist. Es sollten ferner keine “Phantasiepreise” oder “Mondpreise” verlangt werden.

Anmerkung: Mondpreise können allerdings auch eine Irreführung der Verbraucher bewirken, so dass diese unter das Irreführungsverbot des § 3 UWG – der nach wie vor in Kraft bleibt – fallen kann.

Der Gesetzgeber ging seinerzeit davon aus, dass das Unternehmen an dem von ihm selbst beworbenen Preis festgehalten wird. Eine allgemeine Preisbindung (wie bspw. noch – anders UK- im Buchhandel) erfolgte hierdurch nicht.

Der bisher rabattrechtliche Fragen auslösende „Preisnachlaß“ ist ein Nachlaß auf den Normalpreis. Zwischen Normalpreis (der „normalerweise“ vom Unternehmen geforderte Preis) und dem Preisnachlaß muss also ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

Demgegenüber war eine allgemeine „Preissenkung“ nicht zwingend „Rabatt“ oder „Preisnachlaß“, sofern der Preis für die Leistung allgemein auf einen niedrigeren Preis heruntergesetzt wurde

Bsp.: Warb ein Baumarkt damit, alle binnen 14 Tage anderswo preiswerter beziehbare Waren zurückzunehmen und – allgemein – zu dem günstigeren Preis anzubieten, so lag eine zulässige Preissenkung vor [obschon der Sinn eines solchen Konstruktes wohl primär in der Vermeidung rabattrechtlicher Konsequenzen lag].

Gegen-Bsp.: Warb demgegenüber der Baumarkt damit, die binnen 14 Tage anderswo preiswerter beziehbare Ware des Kunden zurückzunehmen, der den günstigeren Preis nachweist, und sodann die Ware günstiger erhielt, lag ein potentieller Rabattverstoss vor.

 

Preisnachlässe sind Nachlässe von Preisen, “die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert”. Letzteres ist der “Normalpreis”.

Ein sog. Verwerterrabatt war bereits mit Geltung des RabattG zulässig, sofern die Leistung in der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit “verwertet” wird. Dabei gestaltete sich die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung jedoch als so eng, dass lediglich die Leistung die unmittelbar für diesen Betrieb üblicherweise benötigt wird als Verwerterrabatt galt.

Bsp: Einem Sportverein durfte ein Verwerterrabatt auf Sportutensilien gewährt werden.

Gegen-Bsp: Ein schlichtes weisses T-Shirt ist keine unmittelbare Sportutensilie und durfte daher nicht gegenüber einem Sportverein Verwerter-rabattiert werden.

Des weiteren war unter relativ strengen Voraussetzungen ein Mengenrabatt zulässig. Dazu wurden häufig Grossabnehmervereinbarungen geschlossen, die mitunter deshalb kritisch waren, weil der Gossabnehmer die Vergünstigung auch an seine Mitarbeiter weitergeben wollte (siehe Personalrabatt). Andererseits war zudem für “eine” handelsübliche Mengenlieferung unter Gewährung eines Mengenrabatts zulässig. Ob und wann dann Sukzessivlieferungen oder Nachlieferungen ebenfalls als “Mengenrabatt” angesehen werden durfte, wurde bereits kontrovers diskutiert.

Personalrabatte für den Mitarbeiter-Eigenbedarf waren zulässig.  Allerdings musste es sich um Leistungen handeln, die in dem Unternehmen hergestellt oder vertrieben wird. Im Zusammenhang mit Grossabnehmervereinbarungen lag indes regelmässig kein Personalrabatt vor, da derartige Leistungen nicht in der Leistungspalatte des eigenen Unternehmens lagen. Auch shop-in-shop – Zentren durften Personalrabatte nur für den jeweiligen shop und nicht das gesamte Zentrum gewähren. In letztgenanntem Bereich war die Anzahl von Auseinandersetzungen besonders hoch.

Die Festsetzung eines neuen Normalpreises war ein beliebtes Mittel der werblichen Preisgestaltung. Stehen sich zwei Normalpreise gegenüber, so lag kein Preisnachlass und damit schon vom Ansatz her kein Rabattverstoss vor. So durfte für die gleiche Ware ausnahmsweise dann ein “anderer Preis” verlangt werden, wenn es sich um unterschiedliche Geschäftstätigkeiten handelte.

Bsp.: Geringerer Versandpreis als Ladenpreis.

Eine weitere Möglichkeit war die “Inzahlungnahme” von Gebrauchtwaren. Diese war zwar grds. Schon zu Zeiten des Rabattgesetzes zulässig, indes wurde ein verdeckter Preisnachlass dann angenommen, wenn die Gebrauchtware nicht nach dem handelsüblichen, auch durchschnittlich berechneten Verkehrswert bestimmt wurde. “Fixwerte” bei der Inzahlungnahme waren danach unzulässig.

Die nachfolgenden “ehemaligen” Problemstellungen fallen mit dem Rabattgesetz und werden daher künftig grds. zulässig:

Sonderpreise für bestimmte Personengruppen (z.B. Studenten o.ä.) oder Vereinmitglieder waren einem  Rabatt gleichgestellt. Andererseits ist gerade diese Form der zielgerichteten, kundenspezifischen Werbung von besonderer Wirksamkeit, weshalb unzählige Rechtsprechung in jenem Bereich existiert.

Bsp.: Gutscheine

Gutscheine wurden in steter Regelmässigkeit als unzulässiger Sonderpreis ausgeurteilt, insbesondere wenn dem Gutschein- oder Wertheftinhaber ein günstigerer Preis zukam, als den übrigen Verbrauchern  Diese beliebte Werbeform war allerdings nicht schlechthin unzulässig. Teils wurde bspw. ein Rabattverstoss dann verneint, wenn bestimmte Waren überhaupt nur an Gutscheininhaber veräussert wurden (neuer Normalpreis).

Vereinsvergünstigungen für  Mitglieder waren ebenfalls häufig unzulässige Sonderpreise. Zwar durfte der Verein für Vereinseinrichtungen vergünstigte Vereinspreise verlangen. Sobald jedoch Leistungen dritter Unternehmen vergünstigt “vermittelt” wurden, lag typischerweise ein rabattrechtlich relevanter Sonderpreis vor.

Auch eine Umgehung rabattrechtlicher Vorschriften durch Einkaufsgemeinschaften  wurde untersagt. Entsprechend verboten wurde die Werbung mit einer Teilrückvergütung des Kaufpreises im Falle der Zugehörigkeit zu bestimmten Gemeinschaften.

Zugabe

Im Unterschied zum Rabattverbot, das nur gegenüber dem Verbraucher zur Anwendung gelangt, wirkte das Zugabeverbot auf allen Handelsebenen. Insbesondere stellt die ZugabeVO eine Klarstellung und Weiterführung des allgemeinen UWG unter Stichworten wie “Irreführung” oder “Wertreklame” (übertriebenes Anlocken) dar. Hinzu kommt, dass zahlreiche primär zugaberechtliche Entscheidungen quasi hilfsweise auf §§ 1, 3 UWG beantragt, aber gerichtseits diese Frage dann offen gelassen werden konnte. Wie sich also die Einzelfall-geprägte Rechtsprechung nach dem Wegfall der ZugabeVO entwickeln wird, darf auch im Rahmen der §§ 1, 3 UWG als eher ungewiss bezeichnet werden.

Was bezweckte die ZugabeVO ?

Die ZugabeVO untersagte es, neben einer Hauptleistung eine – grds. unentgeltliche – Zugabe anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. Hauptleistung und Zugabe mussten dabei in Zusammenhang stehen. Vom Zugabeverbot gab es sodann vielschichtige Ausnahmen. So waren bspw. objektiv geringwertige Geschenke erlaubt.

Was ist eine Zugabe ?

Die Zugabe ist eine Leistung, die aus der Sicht des Verkehrs zusätzlich und ohne Berechnung zur Hauptleistung angekündigt, angeboten oder gewährt wird. Die Hauptleistung und deren Bestandteile waren grds. keine Zugabe.

Dieser Umstand liess sich der Gestalt zu nutze machen, indem eine Gesamtleistung zu einem Gesamtpreis angeboten wurde, so dass grds. keine Zugabe vorgelegen hatte. Allerdings waren Kopplungsgeschäfte, die eine Zugabe verschleiern sollen,  nicht zulässig. Ein solches wurde dann angenommen, wenn für die Kombination der Leistungen kein vernünftiges wirtschaftliches Interesse oder ein Bedürfnis erkennbar war. Es durfte also nur das zu einem einheitlichen Angebot verbunden werden, was zweckmäßig ist.

Aber: Die Werbung für nahezu „kostenlose“ Mobiltelefone bei Darstellung der Netzkartenvertrags-Kosten, wurde letztinstanzlich weder als eine unzulässige Zugabe noch ein übertriebenes Anlocken ausgeurteilt (sondern schliesslich zT als Verstoss gegen die Preisangabenverordnung).

Der Begriff der Zugabe umfasste des weiteren auch Leistungen zweier Unternehmen, solange aus Verkehrssicht ein Zusammenhang bestand.

Eine Zugabe lag nicht nur bei unentgeltlichen Nebenleistungen vor, sondern auch dann, wenn die Nebenleistung gegen ein geringfügiges nur zum Schein verlangtes Entgelt gewährt wird. Sobald dieses Entgelt erheblich unter dem tatsächlichen Wert liegt, so dass ein krasses Missverhältnis entsteht, sprach dies indiziell für eine Zugabe.

Was war bisher schon zugaberechtlich nicht untersagt:

Eine Zuwendung nach Abschluss des Geschäfts und insbesondere ohne vorherige Ankündigung stellte keine Zugabe dar. Statt einer Zuwendung nach Vertragsschluss war in der Praxis das Angebot einer Gesamtleistung zu einem Gesamtpreis, soweit vom Verkehr auch so verstanden, eine weitere Möglichkeit. Zusatzleistungen im Servicebereich, wie Rückgabe- oder Umtauschrechte, waren grds. ebenfalls zulässig. Allerdings war eine Werbung hiermit höchst kritisch.

Ausdrücklich zugelassen waren “Reklamegegenstände von geringem Wert”. Was “geringwertig” war, hing jedoch nicht von der Hauptleistung ab, sondern der zugegebene Gegenstand musste objektiv geringwertig sein.

Bsp.: Die Zugabe eines Kugelschreibers zu einem Rolls-Royce war gleichermassen zulässig wie zu einem Spielzeugauto wohingegen bei beiden Hauptleistungen die Zugabe eines werthaltigen Spielzeugautos unzulässig war.

Theoretisch war zugaberechtlich auch die Zugabe gewisser (“bestimmter) Geldbeträge, Waren und Rabatte erlaubt. Im Geltungsbereich des vorrangigen RabattG gegenüber dem Verbraucher jedoch rabattrechtlich untersagt.

Handelsübliches Zubehör zu einer Hauptware und handelsübliche Nebenleistungen waren ausdrücklich zugelassen. Allerdings war diese Vorschrift in der Praxis uneinheitlich ausgelegt und tendenziell restriktiv gehandhabt worden. “Handelsüblich” sollte nur sein, was sich an vernünftige kaufmännische Gepflogenheiten hält. Zubehör und Hauptware bedurften eines Zusammenhangs im Sinne einer Zweckbestimmung. Zudem lag indiziell ein Zubehör nicht vor, wenn dieses auch gesondert und gegen Entgelt angeboten wird.

Bsp: Unzulässig waren Zeitschrift + Kurzkrimi.

Gegen-Bsp.: Zulässig war das kostenlose Montieren und Einstellen von Skibindungen.

Gegen-Bsp: Zulässig war  die unentgeltliche Beigabe einer Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr durch ein Reisebüro bei Flugreisen am Abflug- und Ankunftsort

Auch kostenlose Kundenzeitschriften und Auskünfte waren grds. zulässige Zugaben.

Besondere Problemstellungen nach der ZugabeVO:

Die Bezeichnung einer Zugabe als “unentgeltlich” war unmittelbar zugaberechtlich untersagt und wurde zudem als irreführend gemäss § 3 UWG aufgefasst. Dies galt insbesondere in der Werbung mit “kostenlos”, “gratis”, “umsonst”, “Belohnung”, “Geschenk” usw.. Eine Irreführung wurde zudem angenommen, weil in der Kalkulation für die Hauptware in der Regel die angeblich unentgeltliche Zugabe mit einfliesst.

Aleatorische Anreize als solche sind wettbewerbsrechtlich bereits kritisch, in Verbindung mit der Verlosung einer Zugabe nebst entsprechender Werbeaussage waren sie quasi erst recht unzulässig.

Werbemöglichkeiten unter dem Blickwinkel des Wegfalls von RabattG & ZugabeVO

Die neuen Möglichkeiten in der Werbung werden sich ausgehend von bisher untersagten Methoden nicht einheitlich als rechtlich zulässig beurteilen lassen. Der Wegfall des Rabattgesetzes liesse sich noch relativ klar umgrenzen: Anstelle der bisherigen Barzahlungsnachlässe von bis zu 3 % sind nunmehr Rabattierungen grundsätzlich grenzenlos möglich, da das Rabattgesetz anders als die ZugabeVO wettbewerbsrechtlich Sondertatbestände enthielt. Die Werbung mit Rabattierungen wird – wie jede andere Werbung – an den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften des UWG sowie bspw. der Preisangabenverordnung weiterhin zu messen sein. Aber durch die gewisse Eigenständigkeit des dann ehemaligen RabattG sind diese Problematiken lösbar.

Demgegenüber führt ein Wegfall der ZugabeVO in rein werblicher Hinsicht auf der Basis der derzeitigen Rechtsprechung mit Geltung derselben zu erheblich schwierigeren Fragen, die letztlich erst durch neue Rechtsprechung geklärt werden können. Im Wegfall der ZugabeVO kann andererseits auch ein unmittelbarer Standortvorteil für Deutschland entstehen, da in einigen europäischen Staaten Zugaben nach wie vor untersagt bleiben.

Im folgenden sind einige Marketinginstrumente dargestellt:

Kundenbindungssysteme

Kundenbindungssysteme mittels Ausgabe von Kunden-, Bonus-, Rabatt- oder Kreditkarten bzw. in elektronischen Medien vermittels Identifizierungssysteme (geschlosssene Kundensysteme) werden aus dem Marketingmix der Unternehmen gerne als effektives Marketingmittel herausgegriffen.

Während bisher diese Systeme insbesondere wegen RabattG und ZugabeVO nur in engen Grenzen und mit begrenzter Wirksamkeit eingesetzt werden konnten, wird dies zukünftig ein wichtiges Werbemittel werden:

Bisher waren Rabatte gegenüber dem Verbraucher nur in den vom RabattG vorgesehenen Fällen zugelassen. So durften grds. einzelnen Verbrauchergruppen oder sonst abgrenzbaren Gruppen keine Sonderkonditionen im Unterschied zu den nicht gruppenzugehörigen Verbrauchern gewährt werden – erst recht durfte hiermit nicht geworben werden. Auch sogenannte “Verbraucherklubs”, die mit dem Ziel von Rabatten bei Drittanbietern gebildet wurden, waren werblich kritisch. 1. Ebenfalls untersagt wurde die Gewährung von Sonderkonditionen durch ein Mietwagenunternehmen an Inhaber einer speziellen Kreditkarte.

Zwar waren Kundenbindungssysteme nicht per se unzulässig, jedoch die verbleibenden Möglichkeiten, wie die Ausgabe von Rabattkarten bspw. auf den Barzahlungsnachlass von 3 % beschränkt.

Tip1: Nunmehr könnten grds. Rabattkarten ausgegeben werden, die eine höhere Rabattierung als 3 % vorsehen. Bei der Werbung hiermit muss jedoch das Lauterkeitsrecht, insbesondere das Irreführungsverbot sowie u.U. die PreisangabenVO beachtet werden. So sollten bspw. die aufgrund einer Rabattkarte erhaltenen Gegenleistungen möglichst klar formuliert werden.

Tip2: Rabattkarten oder Bonuskarten müssen nicht auf Barzahlungsnachlässe beschränkt sein, es könnten grds. auch Jahresumsatzrabatte u.ä. gewährt werden. (Aber Vorsicht: bei Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung können Treuerabatte, Jahresumsatzrabatte, Sortimentsrabatte usw. als missbräuchliche Bezugsbindung kartellrechtswidrig sein). Im Einzelfall müssen die wettbewerbsrechtlichen Grenzen geprüft und beachtet werden.

Problematisch – wenn auch grds. zulässig – werden hingegen Umsatzschwellen bleiben. Zwar wird hier die frühere 50-DM-Grenze aus dem RabattG dann keine Rolle mehr spielen. Zudem würde hierdurch zwar tatsächlich eine stärkere Bindung Kunden durch den unterschwelligen “Zwang” zur Durchführung bspw. vieler Käufe zwecks Erzielung der zu einem bestmöglichen Rabatt führenden Umsatzschwelle erreicht. Damit einher dürfte jedoch bei nachhaltigen Umsatzschwellen ein psychologischer Kaufzwang bzw. ein übertriebenes Anlocken gehen. Letzteres bliebe wettbewerbswidrig. Möglicherweise erfolgt hier indes eine Änderung der Rechtsprechung.

Weitere bisher kritische Kundenbindungssysteme wollten den Kunden zugaberechtlich problematische Vorteile verschaffen, etwa in Form von Prämien bzw bildeten Mischsystme aus Rabattierungen und Zugaben. Bei allen Kundenbindungssystemen muss beachtet werden, dass der Wegfall der Nebengesetze nicht den Wegfall der Grundsätze der Preisklarheit bedeutet. Irreführungen über die Preisbemessung oder eine Preisverschleierung bzw. Leistungsverschleierung bleiben nach § 3 UWG untersagt (so nahezu ausdrücklich die derzeitige Entwurfsbegründung).

Tip: Für Kunden muss deutlich ersichtlicht sein, welche Leistung er zu welchem Preis erhält. Dies muss insbesondere in der Werbung eindeutig formuliert werden.

Konkrete Bonussysteme könnten gleichwohl so ausgestaltet werden, dass der Kunde abhängig vom Wert eines einzelnen Umsatzes Bonuspunkte auf einem Konto gutgeschrieben erhält und der Kunde hierfür eine benannte Leistung erhält. Auch hier kann eine vergleichbare Problematik entstehen, wie bei Rabattkarten mit Umsatzschwellen. Wann die Grenze des lauteren erreicht ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein.

Kundenbindungssysteme mit Kundenkarten oder Kundenclubs waren bereits unter der Geltung des RabattG und der ZugabeVO nicht per se unzulässig, sondern die Verbindung derartiger Karten mit Zugaben und Rabatten. Letzteres wird nunmehr grds. zulässig und muss auch nicht mehr ausschliesslich auf Exklusivangebote, Clubzeitschriften o.ä. beschränkt bleiben.

Gutscheine

Zwar  verletzten Gutscheinaktionen u.a. das Rabattgesetz oder die Zugabeverordnung, jedoch gelangen derartige Massnahmen auch schnell in den Bereich der Irreführung oder des übertriebenen Anlockens. Zudem kann das Verteilen von Gutscheinen wettbewerbswidrig sein, wenn dadurch Unternehmen quasi gezwungen werden, die bspw. vom Hersteller so beworbene Waren ebenfalls anzubieten.

Tip: Gutscheinaktionen sollten mit allen etwaig beteiligten Unternehmen, auch denen der vorletzten Handelsstufe abgesprochen sein.

Des weiteren können Gutscheineverteilungen insbesondere bei bereits eingeführten Produkten eine unzulässigen Sonderveranstaltung darstellen. Eine Gutscheinaktion muss zudem kritisch unter dem Blickwinkel einer potentiellen Irreführung geprüft werden. Es darf insbesondere nicht der Eindruck entstehen, durch einen Gutscheins könne eine Leistung zu einem günstigen Preis erworben werden, wenn dies bspw. auch ohne Gutschein erfolgt und damit tatsächliche nicht der Fall ist. Die Kunden dürfen sich beim Einlösen eines Gutscheins unter dem Blickwinkel des psychischen Kaufzwangs nicht  verpflichtet fühlen, weitere Leistungen zu erwerben.

Tip: Nunmehr können grds. aber bspw. im Zusammenhang mit der Hauptleistung Gutscheine ausgegeben werden, die zum unentgeltlichen oder rabattierten Bezug von anderen Leistungen berechtigen. Hierbei darf allerdings kein übertriebenes Anlocken entstehen.

Die Gutscheine dürfen grds. auch an bestimmte Umsatzschwellen anknüpfen. Die bisherige 50-DM Grenze fällt mit dem RabattG. Gleichwohl wird mit bestimmten Schwellen die Grenze der Lauterkeit überschritten werden.

Zulässig sind sodann auch Mengenrabatt-Gutscheine, die bspw. erst eingelöst werden können, wenn eine bestimmte Anzahl erreicht ist. Hier gilt allerdings die entsprechende Einschränkung, wie bei Umsatzschwellen.

Demgegenüber bleiben reine Geschenkgutscheine deshalb kritisch, weil das Mass eines übertriebenen Anlockens von Kunden überschritten oder ein psychologischer Kaufzwang entstehen könnte.

Achtung: Wann ein übertriebenes Anlocken vorliegt, kann selbst im Einzelfall nur schwer bestimmt werden. Hier dürfte im Zweifel Zurückhaltung geboten sein – jedenfalls bis sich die Rechtsprechung auf die veränderte Lage eingestimmt hat.

Auf der Basis derzeitiger Rechtsprechung dürfen bspw Kassenbons oder Eintrittskarten keinen Gutschein beinhalten, für den ein Essen oder ein Getränk kostenlos abgegeben wird. Dies sei (auch) ein übertriebenes Anlocken.

Werbung mit “Kostenlos”, “Geschenkt” usw. ?

Um es vorweg zu nehmen: Auch die Verbraucher gehen zwar grds. davon aus, dass niemand etwas zu verschenken hat, gleichwohl kann der Verbraucher durch diese Begriffe in der Werbung irregeführt, übertrieben angelockt oder zu Käufen gezwungen werden, bzw. eine Marktbehinderung erfolgen. All dies bleibt wettbewerbswidrig.

Tip: Vermeiden Sie möglichst Begriffe wie “kostenlos” und werben statt dessen mit attraktiven Preisen, Zugaben oder Rabatten.

Mit “kostenlos” dürfen des weiteren keine quasi selbstverständlich kostenlosen Leistungen beworben werden (Irreführungsgefahr), es sei denn die angesprochenen Verkehrskreise wissen um diese Selbstverständlichkeit (dann dürfte die Werbung aber nur einen begrenzten Sinn haben).

Ist eine mit “kostenlos” beworbene Leistung ihrem Wert und/oder ihrer Art nach geeignet, die Entscheidungsfreiheit der Kunden so sachfremd zu beeinflussen, dass die angesprochenen Verkehrskreise ihre Kaufentscheidung nicht mehr nach Qualität oder Preiswürdigkeit der ihnen offerierten Ware oder Leistung, sondern in erster Linie im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Vorteil treffen, so liegt übertriebenes Anlocken vor.

Fühlen sich die Verkehrskreise aufgrund der Einzelumstände verpflichtet, etwas anderes ebenfalls zu kaufen, so liegt ein psychologischer Kaufzwang vor.

Kostenloser Leistungen können eine wettbewerbsrechtlich unzulässigen Marktbehinderung der Wettbewerber bewirken (geziehlter Verdrängungswettbewerb ggü. einzelnen Wettbewerbern). Typisches Beispiel hierfür ist die kostenlose umfangreiche Massenverteilung von Orginalware (Ausnahme bspw. reine Kleinanzeigenzeitungen).

Nur am Rande: Ist eine Leistung in einer Gebühren-, Honorarordnung (z.B. BRAGO, HOAI) als kostenpflichtig vorgeschrieben, darf sie grundsätzlich nicht kostenlos erbracht werden. Ansonsten läge ein wettbewerbswidriger Vorsprung durch Rechtsbruch vor.

Nach dem derzeitigen Stand dürfte es auch kritisch sein, eine nunmehr zulässige Zugabe explizit als “kostenlos” zu bezeichnen. Denn dies birgt eine Irreführungsgefahr dergestalt, dass die Zugabe nicht ohne Hauptware und damit nicht kostenlos ist.

Tip: Einer Irreführungsgefahr könnte durch einen deutlichen, in angemessener Grösse gestalteten Hinweis begegnet werden.

Preise

Die Preisangabenverordnung wird voraussichtlich nicht entfallen, vielmehr gilt sie derzeit in der Fassung vom 28. Juli 2000 seit 1. September 2000 und enthält insbesondere nach wie vor den Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit in § 1 Abs. 5 Preisangabenverordnung. Zudem müssen Preise gegenüber Letztverbrauchern danach einschliesslich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, aber ohne Rabattgewährung, angegeben werden.

Im übrigen führen Verstösse gegen die Preisgrundsätze typischerweise zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung. Irreführende Angaben über die Preisbemessung werden in  der zugehörigen Norm des § 3 UWG explizit genannt.

Tip: Begriffe wie “Rabattpreis, ca.-Preis, Testpreis” u.ä. sollten wegen der Irreführungsgefahr vermieden werden.

Weiter zu berücksichtigen sind folgende Problemfelder:

– Regelmässige Verkäufe unter Einstandspreis sind kartellrechtlich grundsätzlich verboten. Es kann auch der wettbewerbsrechtliche Aspekt des Verdrängungswettbewerbs oder der Lockvogelangebote ergeben.

– Die Preisauszeichnung bleibt weiterhin wesentliches Element für den Verbraucher, um Preise vergleichen zu können. Die angebotenen Leistungen gegenüber Letztverbrauchern müssen mit deutlich den Preisen versehen sein, wie sie die PreisangabenVO verlangt. Sonst kann ein Wettbewerbsverstoss als Vorsprung durch Rechtsbruch vorliegen.

Achtung: Grds. existiert keine Verpflichtung, in der Werbung Preise anzugeben. Erfolgt eine Angabe, muss sämtliche Vorschriften beachten.

Im übrigen sind sog. Preisgarantien nunmehr eher möglich. Eine Preisgarantie ist eine Garantie zum günstigsten Preis unter bestimmten Bedingungen anzubieten. Problematisch bleibt rechtlich hierbei die Werbung mit Preisgarantien und das typischerweise darin enthaltene Irreführungspotential.

Tip: Preisgarantien sind in der Werbung kritisch und führen zu einer “Preisspirale” nach unten.

Sonderpreise für bestimmte Verbraucher

Mit Wegfall des (gesamten) Rabattgesetzes könnten grds. auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden, zulässig werden. So könnten einer bestimmten Gruppe, unterschieden nach z. B. Alter (Kinder) oder Ausbildungsstand (etwa Schüler, Studenten), Inhaber von Einkaufskarten oder -gutscheines Sonderpreise gewährt werden..

In der Werbung wird vor allem darauf zu achten sein, dass die Grundpreise (§ 2 PangVO ) grds. ebenfalls anzugeben sind und insbesondere keine Irreführung erfolgt. Im übrigen wird eine solche Preisspaltung bei relativ geringer Schwelle zu einem übertriebenen Anlocken führen.