LG Berlin 103 O 32/19 – Hangover Shot vom 18.06.2019 |
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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten des Verwaltungsrates zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Produkt „Hangover Shot“
a) mit der Bezeichnung zu werben: „Hangover Shot“
b) mit der Angabe zu werben: „Für Business Insider, Family Manager oder Party Boss. Alle die es sich nicht leisten können nach einer langen Partynacht am Morgen durchzuhängen“
c) „Alle Nachtschwärmer die keine Entschuldigung haben das Sportmatch oder Meeting am nächsten Morgen einfach sausen zu lassen!“jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb.2
Die Beklagte bewirbt und vertreibt auf dem deutschen Markt das von ihr in den Verkehr gebrachte Nahrungsergänzungsmittel „Hangover Shot“, wie nachstehend wiedergegeben (Anlage K 3):
< Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die oben genannte Anlage K 3 ist im Entscheidungstext des Gerichts nicht abgedruckt worden. >3
Der Kläger hält die Bezeichnung des Produkts, das wörtlich übersetzt „Katergetränk“ bedeutet, sowie die im Tenor zu 1.b) und c) wiedergegebenen Angaben für krankheitsbezogene Angaben, die nach Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB unzulässig seien. Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 10 VO EG 1924/2006 vor.4
Der Kläger beantragt,5
was erkannt wurde.6
Die Beklagte hat auf die am 6.5.2019 zugestellte Klage nicht reagiert.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gemäß §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ein Unterlassungsanspruch zu. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Nach Art. 7 Abs. 4 LMIV gilt das auch für die Werbung. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB verbietet es, Lebensmittel, die den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4 LMIV, nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.8
Der Verkehr versteht die Bezeichnung „Hangover Shot“ dahingehend, dass das beworbene Nahrungsergänzungsmittel zum Einnehmen gegen einen „Kater“ bestimmt ist. Mit „Kater“ wird umgangssprachlich die Folge einer Alkoholvergiftung bezeichnet. Damit handelt es sich bei einem „Kater“ um eine Krankheit, deren Behandlung das Nahrungsergänzungsmittel dienen soll. Gleiches wird mit den Aussagen gemäß 1.b) und c) des Tenors ausgedrückt. Auch diese nehmen Bezug auf in den geschilderten Situationen häufig erfolgenden Alkoholkonsum und den darauf folgenden „Kater“.9
Zugleich liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 VO EG 1924/2006 vor. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel verboten, sofern sie nicht nach Art. 13 VO EG 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind. Gesundheitsbezogene Angaben sind alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Die Bezeichnung „Hangover Shot“ wird dahingehend verstanden, dass mit der Einnahme des Mittels einem „Kater“ vorgebeugt oder dieser gelindert oder beseitigt werden könne. Mit den Aussagen gemäß 1.b) und c) des Tenors wird eine regenerierende und energetisierende Wirkung, also eine gesundheitsfördernde Wirkung behauptet.10
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 2 ZPO