Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der …Ltd., London, UK,
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigte:Horak Rechtsanwälte
g e g e n
… AG, München,
– Antragsgegnerin –
wegen Unterlassung.
Streitwert: EUR 250.000
Namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragen wir – wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein – im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:
1) Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, unberechtigt unter dem Geschmacksmuster und dem Gebrauchsmuster der Antragstellerin hergestellte, und/oder mit der Marke ”…” der Antragstellerin versehene, Computer, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen.
3) Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
4) Ferner wird beantragt, der Antragstellerin sollte sie Sicherheit zu leisten haben, nachzulassen, diese durch die Erbringung einer Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts zu leisten.
Begründung
I.
Sachverhalt
1) Die Antragstellerin ist …
Glaubhaftmachung: …
2) Die Antragsgegnerin hat …
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des …
3) Die Antragsgegnerin war zu keinem Zeitpunkt berechtigt, unter das Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht der Antragstellerin fallende und mit der Marke ”…” versehene Computer zu vertreiben.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung …
II.
Zur Rechtslage
1) Der Verfügungsanspruch der Antragstellerin, wonach der Antragsgegnerin untersagt wird, unter dem Geschmacks- und Gebrauchsmuster der Antragstellerin hergestellte, sowie mit der Marke ”…” der Antragstellerin versehene Computer, anzubieten, zu verbreiten und/oder in den Verkehr zu bringen ist begründet. Diese Ansprüche kann die Antragstellerin gemäss §§ 11, 12a GebrMG, 1,5 GeschmMG sowie gemäss §§ 4, 14 MarkenG geltend machen.
2) …
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist mithin begründet.