Der Betreiber einer Suchmaschine muss die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vornehmen, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen

Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien