Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Bei der Beklagten handelt es sich nicht wie bei dem Kläger um einen Versandhändler, der im Sinne von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse oder nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas oder deren Behältnisse anbietet oder abgibt, sondern um ein Logistikunternehmen, das sich lediglich mit der Lagerhaltung, Endverpackung und Versandorganisation für solche Versandhändler befasst. Vor diesem Hintergrund bieten die Parteien gegenüber ihren jeweiligen Kunden keine gleichartige Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses an. Der Beklagten ist wegen der Übergabe von Tabakwaren oder diesen gleichgestellten Erzeugnissen an einen Paketdienstleister auch kein Verstoß gegen die marktverhaltenssteuernden Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG zur Last zu legen, wenn sie dabei die Durchführung eines objektiv erforderlichen Altersverifikationsverfahrens nicht unabhängig vom Kundenauftrag sicherstellt, weil sie selbst einen „Versandhandel“ im Sinne des § 1 Nr. 4 JuSchG nicht betreibt und mithin auch nicht tauglicher Adressat der Verbotsnormen ist.

OLG Brandenburg 6 U 83/19 vom 02.03.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2019, Az. 11 O 273/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Logistikunternehmen mit Sitz in S…/P… nach den Regelungen des UWG in Anspruch auf Unterlassung des Versands von Tabakwaren und diesen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gleichgestellten Erzeugnissen wie elektronischen Zigaretten oder elektronischen Shishas nebst Behältnissen/Zubehör, ohne dass dabei ein Altersverifikationsverfahren durchgeführt wird.

Postdienstleistungsunternehmen wie (X…) bieten für den Versand von jugendgefährdenden Waren eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung an. Wird diese Leistung in Anspruch genommen, erfolgt eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten. Ferner wird geprüft, ob es sich bei der Empfangsperson um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Stellt sich heraus, dass der identifizierte Besteller nicht volljährig ist oder es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner handelt, unterbleibt die Zustellung.

Der Kläger erwarb über die online-Plattform (a…) bei dem chinesischen Händler „…@qq.com“ unter der Transaktionsnummer … einen Verdampferkopf vom Typ … . Im Auftrag des Verkäufers versandte die Beklagte die Ware mit dem Paket- und Brief-Express-Dienst (X…) an den Kläger. Das Paket ging dem Kläger am 23.02.2018 zu. Der Kläger mahnte die Beklagte sodann mit am 09.03.2018 per Boten zugestellten Schreiben gleichen Datums wegen der Übersendung von Tabakwaren oder ähnlichen nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen nebst Behältern und Zubehör ohne Altersverifikationsverfahren – insbesondere ohne entsprechendes Alterssichtprüfungssymbol auf dem Versandumschlag – ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 16.03.2018 auf. Ferner verlangte er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000 €. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben vom 16.03.2018 zurück und forderte den Kläger zur Mitteilung auf, wer Verkäufer des gelieferten Produkts gewesen sei, um den Vorfall nachverfolgen zu können.

Der Kläger beantragte daraufhin gegenüber der Beklagten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die vom Landgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 26.03.2018 – Az. 11 O 86/18 – erlassen wurde. In der Folgezeit gab die Beklagte auf Aufforderung des Klägers keine Abschlusserklärung ab, woraufhin der Kläger bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) vorliegende Klage erhoben hat.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Er hat dazu behauptet, sowohl er als auch die Beklagte seien auf dem Gebiet des Versandhandels tätig. Er betreibe unter dem Firmennamen „L… .de” ein Geschäft zum Verkauf und Versand von unter anderem nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen einschließlich E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids nebst Zubehör. Er versende solche Waren ebenso wie die Beklagte, indem er sie in den Versandhandel ((X…)) abgebe. Der in dem vorgerichtlich versandten Paket enthaltene Verdampferkopf stelle einen sogenannten Liquidbehälter dar, der ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG unterfalle. Den danach geltenden Anforderungen zuwider sei der Versand ohne das von Postunternehmen gegen Serviceentgelt angebotene Altersverifikationsverfahren erfolgt, insbesondere habe auf dem Versandumschlag das entsprechende Symbol (siehe Bilddarstellung im Klageantrag) gefehlt. Dieses jugendschutzwidrige Verhalten der Beklagten stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach den Regeln des UWG dar, weil lauterkeitsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher beeinträchtigt würden. Die Beklagte sei zwar nicht die Verkäuferin der Waren. Weil sie die betreffenden Waren erneut verpacke und den Versand für den Verkäufer beauftrage, müsse sie aber ebenfalls die Jugendschutzregelungen beachten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen:

Tabakwaren oder ähnliche nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nebst Zubehör, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten oder nicht, entgegen § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG zu versenden, ohne sicherzustellen, dass im Wege der Übersendung ohne persönlichen Kontakt mit dem Besteller durch technische oder sonstige Vorkehrungen, insbesondere durch Verwendung des Zeichens „Alterssichtprüfung“, wie zum Beispiel

sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt;

2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall das dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die gegen den Geschäftsführer der Beklagten festgesetzt wird, anzudrohen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten des Abschlussschreibens vom 23.04.2018 in Höhe von 455,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre kundenbezogene Lagerhaltung erfolge in P…, die deutsche Absenderadresse auf dem Paketaufkleber diene nur als Rücksendeadresse zur Rückabwicklung von Geschäften im Auftrag ihrer Kunden. Eine Niederlassung unterhalte sie dort nicht. Die Angabe ihres Firmennamens auf den Versandaufklebern erfolge ebenfalls nur aus versandtechnischen Gründen aufgrund von Vorgaben von (X…). Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie stehe zu dem Kläger bereits nicht in einem UWG-rechtlichen Wettbewerbsverhältnis. Sie biete das streitgegenständliche Produkt weder selbst an noch bewerbe oder vertreibe sie Tabakwaren oder ähnliche Erzeugnisse wie E-Zigaretten oder diesen nach dem JuSchG gleichgestellte Waren. Dass der Kläger auf diesem Gebiet als Versandhändler tätig sei, hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Sie selbst sei jedenfalls ein reines Logistikunternehmen, das für eine Vielzahl von Unternehmen lediglich unterstützende Dienstleistungen im Bereich Lagerhaltung und Versand anbiete. Die Auswahl von besonderen Versandoptionen, wie die Beauftragung eines Altersverifikationsverfahrens, obliege Kunden. Letzteres geschehe auch regelmäßig, ihr selbst sei aber grundsätzlich nicht bekannt, ob von ihr versandte Produkte gesetzlich einem Altersverifikationsverfahren unterlägen. Sie nehme die eingelagerten Waren nicht aus ihren Umverpackungen heraus, sondern verpacke diese nur zusätzlich für den Versand, um sie mit einem Adressaufkleber zur Übergabe an den Paketversanddienstleister zu übergeben. Vor diesem Hintergrund sei sie auch nicht Adressat der in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG für den Versandhandel geltenden Regelungen, so dass ihr jedenfalls kein Verstoß gegen diese Verbotsregelungen anzulasten sei. Ungeachtet dessen unterfalle der vom Kläger angeführte Erwerb eines Verdampferkopfs nicht dem Anwendungsbereich der Norm, weil es sich um ein nicht selbständig nutzbares Austauschteil einer E-Zigarette handele, das im Wesentlichen nur einen Heizdraht darstelle.

Für die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klage sei zulässig, insbesondere das Landgericht Frankfurt (Oder) gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG örtlich zuständig. Die Fassung des Unterlassungsantrages zu 1. sei hinreichend bestimmt. Der Antrag umschreibe die beanstandete Handlung unter Bezugnahme auf das Zeichen „Alterssichtprüfung“ klar und eindeutig, die Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich. Es lägen auch die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG vor, denn die Beklagte erfülle mit ihrem Verhalten den Rechtsbruchtatbestand der § 3, § 3a UWG. Es liege ein wettbewerbsrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien vor, denn beide seien auf dem Gebiet des Versandhandels tätig. Auf den Umstand, ob die Beklagte im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG die Lieferantin der Tabakwaren sei, komme es nicht entscheidend an. Im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 4 JuSchG werde die Beklagte im Versandhandel tätig, wenn sie bei (X…) gegen Entgelt im Wege des Postversands die Pakete mit den betreffenden Waren aufgebe, ohne durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt zu haben, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolge. Die Beklagte habe zudem eingeräumt, dass sie die Lagerware ihrer Geschäftspartner erneut verpacke. Sie leite die verpackten Artikel ihrer Geschäftspartner damit nicht nur weiter, sondern stecke diese nochmals in eigene Päckchen/Pakete.

Es falle auch der im Streitfall anlassgebende Versand von Verdampferköpfen unter § 10 Absatz 3 und 4 JuSchG, denn danach sei der Versand von nikotinhaltigen und nikotinfreien Erzeugnissen nebst Behältnissen an Kinder und Jugendliche untersagt. Der Verdampfer sei ein Bestandteil von elektronischen Zigaretten, die nach einer Gesetzesänderung nunmehr ebenso wie elektronische Shishas vom Verbotstatbestand erfasst seien. Es werde in einem solchen als Behältnis anzusehenden Verdampfer zugesetzte Flüssigkeit über ein elektronisches Heizelement verdampft, um die entstehenden Aerosole mit dem Mund einzuatmen. Die Beklagte habe unstreitig keine Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass ein Versand solcher Waren an Kinder und Jugendliche nicht erfolgt.

Die Beklagte habe auch die Kosten des vorgerichtlichen Abmahnverfahrens zu erstatten, die sich nach einem Gegenstandswert von 10.000 € auf 887,03 € bezifferten. Ferner stehe dem Kläger als Aufwendungsersatz für die schriftliche Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nach vorherigem Erlass einer einstweiligen Verfügung und die insofern gesondert zu vergütende anwaltliche Tätigkeit ein Betrag von 455,01 € zu.

Gegen das ihr am 17.05.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts richtet sich die am 11.06.2019 bei Gericht eingegangene Berufung der Beklagten, die sie mit am 08.07.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe zur Unrecht angenommen, dass der klägerische Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt gefasst sei. Außerdem sei entgegen der Auffassung des Landgerichts von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahn- und Klageverhalten des Klägers auszugehen, weil er auf das von ihr nach Erhalt des Abmahnschreibens unterbreitete Angebot, den Sachverhalt aufzuklären, nicht eingegangen sei. Übrigens vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist weiterhin der Auffassung, zwischen ihr und dem Kläger bestünde kein Wettbewerbsverhältnis, weil sie die streitgegenständlichen Produkte weder anbiete noch vertreibe. Ihre Dienstleistung stelle lediglich einen sogenannten Fullfillment-Service dar, wie er etwa auch von Handelsplattformen wie „(a…)“ oder neben eigener Versandhandelstätigkeit von „(b…)“ angeboten werde. Sie behauptet ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag, ihre Kunden müssten bei der Einlagerung von Produkten selbst die erforderlichen Angaben dazu machen, ob für diese Altersbeschränkungen bestünden. Umgesetzt werde das im Rahmen ihres Order Management Systems (OMS) in dem eine entsprechende Eingabemaske für eine zu beauftragende Alterssichtprüfung vorgesehen sei („DE (X…) Identity“; vgl. Anlagen B3/B4, Bl. 190 ff. d.A.).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Auf Hinweis des Senats hat der Kläger seinen Hauptantrag in der Berufungsverhandlung klarstellend dahin gefasst,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern Tabakwaren oder ähnliche nikotinhaltige Erzeugnisse oder deren Behältnisse nebst Zubehör, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten oder nicht, entgegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG im Wege der Übersendung ohne persönlichen Kontakt mit dem Besteller zu versenden, ohne durch technische oder sonstige Vorkehrungen, insbesondere durch Verwendung des Zeichens „Alterssichtprüfung“, wie zum Beispiel

sicherzustellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten beantragt der Kläger,

diese zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil mit ergänzenden Rechtsausführungen. Er meint insbesondere, es komme nicht darauf an, ob die Beklagte selbst als „Lieferantin“ im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG anzusehen sei, weil jedenfalls die zweite Alternative der Definitionsnorm greife, wonach ein Versandhandel im Sinne des Gesetzes dann vorliege, wenn Pakete mit eine Altersverifikation erfordernden Waren aufgegeben würden, „ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt“. Dagegen habe die Beklagte jedenfalls auch selbst verstoßen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

Die Berufung ist auch begründet. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits kein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Bei der Beklagten handelt es sich nicht wie bei dem Kläger um einen Versandhändler, der im Sinne von § 1 Abs. 4, § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse oder nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten und elektronische Shishas oder deren Behältnisse anbietet oder abgibt, sondern um ein Logistikunternehmen, das sich lediglich mit der Lagerhaltung, Endverpackung und Versandorganisation für solche Versandhändler befasst. Vor diesem Hintergrund bieten die Parteien gegenüber ihren jeweiligen Kunden keine gleichartige Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses an. Der Beklagten ist wegen der Übergabe von Tabakwaren oder diesen gleichgestellten Erzeugnissen an einen Paketdienstleister auch kein Verstoß gegen die marktverhaltenssteuernden Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG zur Last zu legen, wenn sie dabei die Durchführung eines objektiv erforderlichen Altersverifikationsverfahrens nicht unabhängig vom Kundenauftrag sicherstellt, weil sie selbst einen „Versandhandel“ im Sinne des § 1 Nr. 4 JuSchG nicht betreibt und mithin auch nicht tauglicher Adressat der Verbotsnormen ist.

1. Im Ergebnis richtig ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klage zulässig, insbesondere hierfür die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit eröffnet ist.

a) Das Landgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit nach §§ 13, 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 UWG bejaht, woraus sich für das nationale Prozessrecht ergibt, dass für Klagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die unterlassungsrelevante Handlung begangen worden ist. Nicht beantwortet hat das Landgericht damit die – in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfende (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage § 513 Rn. 8 mwN) – Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Diese ergibt sich hier jedoch aus der insoweit gegenüber dem nationalen Prozessrecht vorrangigen Gerichtsstandsregelung in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (Brüssel Ia-VO).

aa) Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zu den unerlaubten Handlungen zählen auch Wettbewerbsverstöße (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, juris Rn. 16 mwN), wobei im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage zu prüfen ist, sondern nur die auf den jeweiligen Mitgliedsstaat bezogenen Anknüpfungspunkte von Amts wegen zu ermitteln sind, die eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO rechtfertigen.

bb) Der Begehungsort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist sowohl der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort). Handlungsort ist in der Regel der Ort der Niederlassung des handelnden Unternehmens.Die Beklagte hat in Deutschland keine Niederlassung. Daher kann hier nur der „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen. Erfolgsort ist der Ort, an dem ein Ereignis eingetreten sein kann, das geeignet ist, eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, auszulösen (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 131/12, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2020 – 6 U 127/19, juris Rn. 30 f. mwN). Geht es um einen behaupteten Wettbewerbsverstoß, setzt die Annahme einer internationalen Zuständigkeit damit unter dem Aspekt des Erfolgsortes voraus, dass die in einem anderen Mitgliedstaat begangene Handlung nach dem Vortrag des Klägers einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht haben kann (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 39. Auflage, UWG Einl. Rn. 5.46 mwN).

cc) Ein solcher Schadenseintritt wird hier nach dem Klägervortrag wegen einer seitens der Beklagten ohne Altersverifikationsverfahren veranlassten Versendung von jugendgefährdenden Waren im Sinne der § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG behauptet und ist insofern nicht von vornherein auszuschließen. Die Beklagte hat auch im Sinne der Verordnung ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, denn Gesellschaften haben gemäß Art. 63 Abs. 1 Buchst. a) EuGVVO für die Anwendung der Verordnung ihren „Wohnsitz“ am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes. Der Sitz der Beklagten ist ausweislich des von ihr beigebrachten – und nach seinem Inhalt vom Kläger in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogenen – Handelsregisterauszuges in P…, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit damit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gegeben.

b) Jedenfalls in der vom Kläger auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung präzisierten Fassung genügt der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag auch den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Verbotsantrag darf nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragswortlaut entspricht durch die Bezugnahme auf die beanstandete konkrete Verletzungshandlung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat ausreichend spezifiziert, bei welchen Waren („Tabakwaren oder ähnliche nikotinhaltige Erzeugnisse oder deren Behältnisse, unabhängig davon, ob diese Nikotin enthalten oder nicht“) und bei welcher Handlung im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern („Übersendung ohne persönlichen Kontakt mit dem Besteller“), sie zur Verhinderung der „Abgabe an Kinder und Jugendliche“ eine Alterssichtprüfung für erforderlich hält. Die Beklagte kann danach erkennen, wie sie sich verhalten soll, um der geltend gemachten Unterlassungsverpflichtung nicht zuwiderzuhandeln. Soweit der Antragswortlaut nach „insbesondere“ noch einen Zusatz aufweist mit dem dort beispielhaft aufgeführten Symbol, wie es der Paketdienstleister (X…) verwendet, ist dieser Zusatz mit Blick auf die erforderliche Beschreibung der konkreten Verletzungsform zumindest unschädlich. Zusätze mit „insbesondere“ dienen regelmäßig nur als Auslegungshilfe und stellen keinen eigenen Streitgegenstand dar, dessen Umschreibung selbst den daran zu stellenden Anforderungen genügen müsste (Köhler, aaO, UWG § 12 Rn. 1.46 mwN).

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Klagebegehren zudem nicht rechtsmissbräuchlich und daher nicht wegen Verstoßes gegen § 8c UWG – in der seit dem 02.12.2020 geltenden Fassung – unzulässig. Soweit die Beklagte dafür anführt, die Klage diene nur dazu, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, gibt es dafür bereits keine zureichenden Anhaltspunkte im Sinne der in § 8c Abs. 2 UWG „insbesondere“ aufgeführten Beispiele. Es fehlt an den hierfür typischen Umständen, wie etwa textbausteinartige Schriftsätze, überhöhte Streitwertangaben, kurze Zahlungsfristen etc. Auch dass der Kläger nicht auf ein vorprozessuales Angebot der Beklagten eingegangen ist, den Sachverhalt weiter aufzuklären, belegt entgegen ihrer Auffassung nicht, dass dem Kläger ein aus seiner Sicht schonenderes Vorgehen mit Erfolgsaussicht offen gestanden hätte und es ihm hier deshalb nur darum ginge, die für die Rechtsverfolgung anfallenden Kosten geltend zu machen (vgl. Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, UWG § 8c Rn. 17). Die Beklagte hat nach Erhalt der vorgerichtlich abgeforderten Unterlassungserklärung ihre Verantwortlichkeit für wettbewerbsrechtlich relevante Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz unabhängig von der Frage weiterer Aufklärung des Sachverhalts in Abrede gestellt.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG der Beklagten gegenüber als vermeintlicher Mitbewerberin auf dem Markt der Versandhändler von Tabakwaren und gleichgestellten Erzeugnissen aus § 8 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 10 Abs. 3 und 4, § 1 Abs. 4 JuSchG zusteht.

a) Es liegt bereits ein für die Anspruchsberechtigung des Klägers erforderliches Wettbewerbsverhältnis der Parteien im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG nicht vor. Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.Das setzt grundsätzlich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 215/99, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 – 4 U 162/16, juris Rn. 41 mwN).

aa) Dass der Kläger in diesem Sinne selbst mittels der von ihm unterhaltenen Webseite L…. .de als unternehmerischer Anbieter auf dem Geschäftsfeld des Versandhandels mit nikotinhaltigen sowie diesen gleichgestellten Erzeugnissen wie E-Zigaretten, E-Shishas, Liquids nebst Behältnissen/Zubehör tätig ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings anzunehmen. Der Kläger hat erstinstanzlich eine Gewerbeanmeldung vom 03.11.2015 vorgelegt, aus der der Onlinehandel mit E-Zigaretten, Liquids und Zubehör als angemeldete Tätigkeit hervorgeht. Ferner hat der Kläger – zur Darlegung des Umstandes, dass er selbst regelmäßig Kosten für eine Alterssichtprüfung durch (X…) zu tragen hat – eine Auflistung von entsprechend beauftragten Paketsendungen vorgelegt, der sich entnehmen lässt, dass er allein im September 2018 – und insofern im zeitlichen Zusammenhang mit der am 17.09.2018 erfolgten Klageerhebung – dutzende von entsprechenden Warenlieferungen versendet hat. Die weitere Beibringung von Tatsachen, um eine Geschäftstätigkeit und damit Anspruchsberechtigung des Klägers zu belegen, war nicht erforderlich, das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unsubstantiiert.

bb) Es fehlt aber an einem diesbezüglich konkreten Wettbewerbsverhältnis des Klägers gerade auch der Beklagten gegenüber.

(1) Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann nur ein Unternehmer in seiner Eigenschaft als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen sein.Grundsätzlich sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Dabei ist aber stets der jeweilige Zweck der Norm, die den Begriff des Mitbewerbers verwendet, zu berücksichtigen (Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 97 mwN).Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich daher nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt, wobei grundsätzlich unerheblich ist, ob die Beteiligten verschiedenen Branchen angehören. (aaO, Rn. 98).Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist danach gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen behindern oder stören kann. Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 217/15, juris Rn. 16).

(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen liegen die Voraussetzungen für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Streitfall nicht vor. Unstreitig ist die Beklagte nicht selbst Anbieterin von Waren der in Rede stehenden Art oder sonst gleichartigen Produkten, sondern ein Logistikunternehmen. Dem entsprechend und ebenso unstreitig war deshalb Verkäufer des streitgegenständlichen Verdampferkopfes eine andere Person, nämlich gemäß der vom Kläger selbst beigebrachten Zahlungsbestätigung ein auf „(a…)“ aktiver chinesischer Händler. Die Tätigkeit der Beklagten überschneidet sich demnach mit derjenigen des Klägers nicht in Hinsicht auf einen verkaufsbezogenen Handel mit den entsprechenden Waren, sondern nur insoweit, als sie solche Waren für Verkäufer wie den Kläger lagert, verpackt und versendet. Sie ist damit aber im Verhältnis zum Kläger nicht selbst „als Anbieter von Waren“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen. Denn während der Kläger Tabakwaren und E-Zigaretten samt Zubehör vertreibt, ist die Beklagte weder Herstellerin noch Vertreiberin noch Wiederverkäuferin derartiger Waren. Die Beklagte stellt lediglich für andere Händler als den Kläger eine technische Infrastruktur zur Verfügung, mit deren Inanspruchnahme jene die betreffenden Waren lagern, endverpacken und in die Postzustellung geben können. Ihre unternehmerische Tätigkeit betrifft damit allenfalls ein annexartiges Verhalten zum eigentlichen Warenhandel, der naturgemäß im Warenverkauf besteht und in unternehmerischer Hinsicht auf eine darin liegende Gewinnmöglichkeit zielt. Die Tätigkeiten der Beklagten betreffen demgegenüber Handlungen, die nur mit den für einen Verkaufserfolg in Zusammenhang stehenden Transaktionskosten eines – mit dem Kläger gegebenenfalls konkurrierenden – Händlers verknüpft sind, die daher auch nur für diesen je nach dem dafür erforderlichen Aufwand höher oder niedriger ausfallen können. Mit dieser Tätigkeit erfüllt die Beklagte für solche Händler die Funktion eines Lageristen, Verpackers und Versandorganisators, sie wird dadurch aber nicht selbst Vertragspartner von Käufern, mit denen Händler wie der Kläger ihre Geschäfte abschließen (vgl. zu Anbietern von Waren einerseits und Betreibern eines Online-Marktplatzes andererseits auch OLG Koblenz, GRUR 2006, 380, 381).

Die Parteien sind damit in Bezug auf den Warenhandel nicht auf demselben sachlichen Markt tätig. Sie sprechen jeweils völlig verschiedene Kundenkreise an, nämlich der Kläger die betreffenden Warenkäufer bzw. Verbraucher und die Beklagte die betreffenden Warenverkäufer bzw. Versandhändler. Sie steht somit auch in keinem nur mittelbaren Konkurrenzverhältnis zur Geschäftstätigkeit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es dafür nicht aus, dass er durch die angegriffene Logistiktätigkeit der Beklagten in seinem eigenen Marktstreben „irgendwie betroffen“ ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 215/99, juris Rn. 25). Es ist im Übrigen nicht erkennbar, dass die Beklagte gerade nur Waren der hier in Rede stehenden Art bei sich lagern, verpacken und zur Versendung geben würde, vielmehr spielt der konkrete Wareninhalt, der bei der Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses im Warenhandel aber maßgeblich ist (Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 108), für ihr Geschäftsmodell überhaupt keine Rolle.

(3) Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Versand respektive die Abgabe von Waren an einen Versender wie (X…) sei ein wesentlicher Bestandteil des Onlinehandels, weshalb zumindest insoweit eine wettbewerbsrechtliche Schnittmenge mit der Beklagten vorliege, vermag auch das nicht zu überzeugen. In Betracht käme allenfalls, die in der Lagerung, Verpackung und Versandbeauftragung liegende „Dienstleistung“ als gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG in einem Wettbewerbsverhältnis zum Kläger stehend aufzufassen, soweit er zur Ausübung seines Online-Warenhandels solche Dienstleistungen für den Kunden erbringt. Schon mit Blick auf den bloßen Annexcharakter der Lagerung, Versandverpackung und Versandübergabe von Verkaufsgegenständen kann dies jedoch kein Wettbewerbsverhältnis auf einem gemeinsamen Markt zu begründen. Es ergibt sich insoweit kein unmittelbares Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb der Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2017 – I ZR 217/15, juris Rn. 19).

Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger und die Beklagte eine auch nur teilweise konkurrierende Dienstleistung erbringen und insofern in einem teilweisen Wettbewerb stehen. Es kann zwar grundsätzlich ein auf Dienstleistungen bezogenes Wettbewerbsverhältnis vorliegen, wenn Beteiligte gleichartige Dienstleistungen für denselben Endabnehmerkreis abzusetzen versuchen (Köhler, aaO, UWG § 108 mwN). Der Absatz des einen Unternehmens muss dann aber auf Kosten des anderen gehen können. Die insofern maßgebliche Substituierbarkeit der Leistungen ist regelmäßig aus Verbrauchersicht zu bestimmen. Entscheidend ist, ob ein durchschnittlich informierter, verständiger und aufmerksamer Durchschnittsverbraucher eine Substitution ernsthaft in Betracht zieht (BGH, Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 215/99, juris Rn. 23; Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 108a). Für einen Verbraucher besteht hier jedoch nicht die Möglichkeit, zwischen den Parteien eine Auswahl zu treffen, weil die Beklagte lediglich die Lagerung, die Endverpackung und Versandorganisation anbietet, deren Art und Weise für einen Verbraucher, der eine Ware erwerben möchte, letztlich keine Bedeutung hat. Die Versendungsnotwendigkeit ist lediglich Reflex des Umstandes, dass der Kläger einen Onlinehandel unterhält. Die Beklagte ist daher selbst isoliert auf ihre Dienstleistung bezogen kein Konkurrent des Klägers, sondern ein Unternehmen, das Dienstleistungen für Versandhändler wie den Kläger anbietet. Es wäre sogar denkbar, dass dieser selbst ein Logistikunternehmen wie die Beklagte damit beauftragt, die von ihm angebotenen Waren zu lagern, zu verpacken und in den Versand zu geben, ohne dass dies sein Geschäftsmodell aus Verbrauchersicht in relevanter Weise modifizieren würde.

b) Die Unterstützung fremden Wettbewerbs, in dem der Kläger und ein gefördertes Unternehmen untereinander Mitbewerber sind, kann der Beklagten ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt wäre, gegen die Beklagte als Förderer vorzugehen (vgl. Köhler, aaO, UWG § 2 Rn. 105 mwN), ist auf Grundlage des Parteivortrags nicht anzunehmen. Dafür genügt es jedenfalls nicht, dass die Beklagte als Logistikunternehmen eine unterstützende Dienstleistung für möglicherweise nicht rechtstreue Konkurrenten des Klägers anbietet, denn dass sich ihr Logistikangebot speziell an solche richtet, ist nicht ersichtlich. Das gilt umso mehr, als die Beklagte unwidersprochen und detailliert vorgetragen hat, dass sie für ihre Kunden im Rahmen des „Order Management Systems“ (OMS) immer auch die Möglichkeit anbietet, ein Altersverifikationsverfahren für die Paketzustellung gesondert zu beauftragen.

3. Unabhängig vom fehlenden Wettbewerbsverhältnis fehlt es für einen Unterlassungsanspruch des Klägers allerdings auch an einer unzulässigen geschäftlichen Handlung der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG. Ein lauterkeitsrechtlich relevanter Verstoß der Beklagten gegen die Verbotsnormen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ist schon mit Blick auf das bei der Frage eines bestehenden Wettbewerbsverhältnisses erörterte Dienstleistungsangebot der Beklagten, das mit dem Geschäftsgebiet eines Versandhändlers nicht vergleichbar ist, nicht gegeben, weil sich diese Regelungen als marktverhaltenssteuernde nur an Marktteilnehmer richten, welche die betreffenden Waren im Wege des Versandhandels selbst „anbieten oder „abgeben“. Letzteres trifft auf ein Logistikunternehmen wie die Beklagte ebenso wenig zu wie auf ein allgemeines Postdienstleistungsunternehmen.

a) Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 3 und § 3a UWG setzt den Verstoß der Beklagten gegen eine Regelung voraus, die auch dazu gedacht ist, das Marktverhalten zu regeln; dies muss nicht der einzige und nicht der primäre Zweck sein (Köhler, aaO, UWG § 3a Rn. 1.65). Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Die Vorschrift muss das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln, das heißt die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung zu schützen beabsichtigen. Es genügt dabei nicht, dass die Norm ein wichtiges Gemeinschaftsgut oder das Interesse Dritter schützt, sofern damit nicht gleichzeitig auch die Interessen von Marktteilnehmern geschützt werden sollen (BGH, Urteile vom 29.06.2006 – I ZR 171/03, juris Rn. 12 und vom 01.12.2016 – I ZR 143/15, juris Rn. 19). Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm, wenn sie die Freiheit ihrer wettwerblichen Entfaltung schützt, wobei das Interesse der Mitbewerber an der Einhaltung einer Vorschrift durch alle auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmer für sich allein nicht ausreicht. Die Schaffung gleicher Voraussetzungen für alle Mitbewerber ist nicht Zweck, sondern Folge einer gesetzlichen Regelung. Dem Interesse der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer dient eine Norm mithin nur dann, wenn sie deren Informationsinteresse und Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt oder wenn sie den Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen dieser Personen bezweckt.

b) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Verbotsnorm des § 10 Abs. 3 JuSchG als Marktverhaltensregel anzusehen. Nach § 10 Abs. 3 JuSchG dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen im Versandhandel nicht ohne das in § 1 Abs. 4 JuSchG vorausgesetzte Altersverifikationsverfahren angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden. Nach Absatz 4 der Regelung gilt dasselbe für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse. Dass diese Vorschriften wie andere zum Schutz der Jugend lauterkeitsrechtliche Marktverhaltensregelungen darstellen, nimmt der Kläger zu Recht an. Nach der Rechtsprechung sind auch die Beschränkungen des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG Marktverhaltensregelungen (so noch zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. BGH, Urteil vom 12.07. 2007 – I ZR 18/04, juris Rn. 35). Gleiches gilt für die in § 9 JuSchG geregelte Abgabe von Alkohol an Jugendliche (OLG Hamm, Urteil vom 19.10.2006 – 4 U 83/06, BeckRS 2006, 14397; LG Bochum, MMR 2019, 332 Rn. 19). Für den hier in Rede stehenden Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse nebst Behältnissen gilt nichts anderes (vgl. Köhler, aaO, UWG § 3a Rn. 1.334 mwN).

c) Ein entsprechender Verstoß der Beklagten gegen § 10 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 1 Abs. 4 JuSchG ist jedoch nicht gegeben.

aa) Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen des am 01.04.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG geändert. Danach ist bei dem Versand von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen sowie nunmehr auch von nikotinfreien Produkten wie E-Zigaretten und E-Shishas nebst Behältnissen im Rahmen des Versandzustellaktes eine Altersüberprüfung vorzunehmen. Dafür genügt eine Alterssichtprüfung, wie sie etwa von dem Dienstleister (X…) angeboten wird. Die Versandware wird dabei persönlich oder an Personen im Haushalt des Empfängers übergeben, sofern diese das vorgegebene Mindestalter erreicht haben. Insoweit erfolgt eine ausweisgestützte Identifikation des Empfängers, wenn für die Zustellperson nicht eindeutig ersichtlich ist, dass der Empfänger das Mindestalter überschritten hat. Für den vorhergehenden Bestellvorgang nennt der Gesetzgeber beispielhaft das Perso-Check-Verfahren oder die Nutzung Schufa-verifizierter Adressdaten (vgl. BT-Drs. 18/6858, S. 10).

bb) Bei der im Streitfall vom Kläger bestellten Ware – einem Verdampferkopf – handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch um ein § 10 Abs. 4 JuSchG unterfallendes Produkt, denn ein Verdampferkopf ist ein „Behältnis“ für die danach erfassten E-Zigaretten, namentlich für den aus Flüssigkeiten („Liquids“) herzustellenden Dampf (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 – 4 U 162/16, juris Rn. 2; Nomos-BR/Liesching JuSchG, 1. Auflage, JuSchG § 10 Rn. 4). Das hat die Beklagte in der Berufung auch nicht mehr bestritten.

cc) Ungeachtet dessen sind die übrigen Tatbestandsmerkmale der Verbotsnorm nicht geeignet, einen Verstoß der Beklagten aufgrund ihres vom Kläger beanstandeten Verhaltens zu begründen.

(1) Der in § 10 Abs. 3 und Abs. 4 JuSchG vorausgesetzte „Versandhandel“ wird in § 1 Abs. 4 JuSchG legaldefiniert. Danach ist jedes entgeltliche Geschäft als Versandhandel anzusehen, wenn es im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand vollzogen wird ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Die Bestimmung ist demnach so verstehen, dass ein Versandhandel – entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch – nur dann im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, wenn es sowohl beim Erwerbsvorgang an einem zur Altersprüfung tauglichen persönlichen Kontakt zum Käufer fehlt als auch an geeigneten technischen Vorkehrungen zur sicheren Vermeidung des Versands an Minderjährige (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.2014 – 6 U 54/14, juris Rn. 22; OLG München, Urteil vom 29.07.2004 – 29 U 2745/04, juris).

Dass der Kläger im Rahmen seines streitgegenständlichen Testkaufs die betreffende Ware im Sinne des Jugendschutzgesetzes im Versandhandel erworben hat, ist danach in keiner Weise zweifelhaft, denn der Vollzug der Warenverschaffung ist hier im Rahmen eines „entgeltlichen Geschäfts“ nach einer „Bestellung“ durch „Übersendung einer Ware“ ohne „persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller“ und auch ohne ein Altersprüfverfahren „durch technische oder sonstige Vorkehrungen“ erfolgt. Diese Umstände machen hier allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Beklagte im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG zu einem Unternehmen, das ein auf den Erwerbsvorgang zwischen Besteller und Verkäufer bezogenes „entgeltliches Geschäft“ eingegangen wäre, denn die Beklagte war nicht der Adressat der Bestellung des Klägers.

(2) Letztlich kommt es auf diese Definitionsmerkmale in § 1 Abs. 4 JuSchG, die nur der objektiven Beschreibung des Versandhandels dienen, für die Frage der Normadressateneigenschaft indes noch nicht entscheidend an, sondern auf die den Begriff des Versandhandels enthaltenden Verbotsnormen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG selbst. Dazu ist im Ergebnis festzustellen, dass es nicht die Beklagte ist, von der Tabakwaren oder gleichgestellte Erzeugnisse „im Versandhandel angeboten“ oder „im Wege des Versandhandels abgegeben“ werden. Denn die Beklagte betreibt – wie zum fehlenden Wettbewerbsverhältnis mit dem Kläger ausgeführt – keinen Handel mit solchen Waren. Allenfalls „gibt“ sie solche Waren im weiteren Sinne – das heißt den Versand für den Verkäufer organisierend – an ein Postdienstleistungsunternehmen „ab“, womit sie aber jedenfalls nicht die das Produkt in den Warenverkehr abgebende Person ist. Letzteres trifft allerdings auch nicht auf ein Postdienstleistungsunternehmen zu, das die Ware tatsächlich an den Besteller übergibt, weil auch dieses ersichtlich keine Waren im Sinne von § 10 Abs. 3 JuSchG an Käufer „abgibt“. Letzteres dahingestellt bildet hier jedenfalls nicht einmal eine derart weitverstandene „Abgabe“ das Verhalten der Beklagten zutreffend ab, weil sie die betreffenden Waren gar nicht an Endkunden ausliefert. Dass die Beklagte im Sinne des § 10 Abs. 3 JuSchG und insofern als mögliche Normadressatin jugendgefährdende Tabakwaren oder ähnliche Erzeugnisse „abgibt“, kommt somit von vornherein nicht in Betracht.

(3) Soweit sich der Kläger gleichwohl maßgeblich auf die Versandhandelsdefinition in § 1 Abs. 4 JuSchG stützt, um die Beklagte als Adressatin der Verbotsnorm zu kennzeichnen, ist nochmals klarzustellen, dass diese Definitionsnorm lediglich den Begriff des „Versandhandels“ im Sinne des Jugendschutzgesetzes bestimmt. Nur in dieser Legaldefinition ist der Begriff des „Lieferanten“ enthalten, der dort verwendet wird, um solche Geschäfte aus dem Versandhandel „im Sinne dieses Gesetzes“ auszuklammern, bei denen es zu einem persönlichen Kontakt zwischen Lieferanten und Besteller kommt oder bei denen ein technisches oder sonstiges Sicherungsverfahren existiert, das eine Alterskontrolle beim Käufer ermöglicht. Diese objektive Umschreibung führt – wie ausgeführt – für den streitgegenständlichen Erwerbsvorgang (nur) dazu, dass es sich dabei um einen Versandhandel im Sinne des Gesetzes gehandelt hat. Das belegt aber nicht, dass die Beklagte tauglicher Adressat der Verbotsnormen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ist. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Klägers letztlich nicht darauf an, ob man den Begriff des Lieferanten in § 1 Abs. 4 JuSchG eng – nur bezogen auf den Verkäufer – oder weit – auch bezogen auf einen Auslieferer – versteht. Vielmehr ergibt sich daraus nur, dass ein Erwerbsvorgang ohne persönlichen Kontakt zum Verkäufer oder Auslieferer oder ohne ein sonstiges in den Erwerbsvorgang integriertes Altersverifikationsverfahren einen Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes darstellt. Selbst wenn also die Beklagte als „Lieferant“ im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG anzusehen wäre, bedeutete das nicht mehr, als dass hier mangels (auch) ihres persönlichen Kontakts zum Käufer und eines sonst im Erwerbsvorgang integrierten Altersprüfverfahrens ein unzulässiger Versandhandel nach § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfolgt ist.

(4) Soweit der Kläger darauf abstellt, auf die Lieferanteneigenschaft käme es im Streitfall nicht an, weil jedenfalls die zweite Alternative der Versandhandelsdefinition in § 1 Abs. 4 JuSchG erfüllt sei, in der es nach dem Merkmal „ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller“ weiter heißt „… oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird“, kann sich daraus nach allem kein lauterkeitsrechtlicher Verstoß der Beklagten ergeben. Aus dem Umstand, dass keine der beiden in § 1 Abs. 4 JuSchG für die Ausklammerung von Versandhandelsgeschäften „im Sinne dieses Gesetzes“ möglichen Alterssicherungsvarianten vorlag, folgt nicht, dass gerade die Beklagte gegen diese Verbotsnormen verstoßen hat. Denn das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Versandhandel nach der Definitionsnorm macht nicht die Beklagte zur Normadressatin der Regelungen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG respektive zu derjenigen Person, die im Rahmen des Erwerbsvorgangs eine Altersprüfung sicherzustellen hat. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass das nur der Handelspartner des Käufers sein kann. Dessen ungeachtet ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 JuSchG, dass der Gesetzgeber unter „Lieferant“ dort ebenfalls nur den direkten Geschäftspartner des „Bestellers“ verstanden hat (vgl. BT-Drs. 14/90013, S. 18).

(5) Im Einklang mit dieser Beurteilung hat im Übrigen das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Tätigkeit eines Logistikunternehmens, das ihm Rahmen eines „Fullfillment-Services“ jugendgefährdende Waren ohne Altersverifikationsverfahren an Kunden ausgeliefert hat, als eine Handlung angesehen, die dem Verkäufer selbst anzulasten ist, denn „er hat diese Unternehmen mit dem Versand seiner Waren beauftragt“ (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.08.2014 – 6 U 54/14, juris Rn. 23). Beurteilte man die Funktion eines solchen „Fullfillment-Services“, wie hier von der Beklagten angeboten, selbst als tatbestandsmäßig, müsste hingegen auch ein reiner Postzusteller auf die Einhaltung der Verbotsnormen in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG verpflichtet sein, insofern er die Übergabe von Waren beim Kunden bewirkt, die nach der Gesetzeslage zuvor einer Altersverifikation bedürfen Das erscheint schon aus allgemein-praktischen Erwägungen fernliegend.

dd) Schließlich ist auch für eine – vom Kläger so selbst nicht behauptete – Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an einem Verbotsnormverstoß nichts ersichtlich. Eine Gehilfenstellung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (siehe zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. BGH, Urteil vom 12. 07.2007 – I ZR 18/04, juris Rn. 21). Schon weil die Beklagte nach ihren unwiderlegten Angaben den Inhalt der Warenlieferungen außerhalb des dafür von ihr eingerichteten EDV-Meldesystems nicht zur Kenntnis nimmt, ist dafür nichts ersichtlich. Es lässt sich auch nicht annehmen, dass dem Geschäftsmodell der Beklagten die Gefahr immanent ist, dass es von Verkäufern zwangsläufig zum Vertrieb von Waren ohne Altersverifikation im Sinne des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ausgenutzt wird, so dass sie deshalb gehalten wäre, sämtliche in Betracht kommenden Lieferungen eigenverantwortlich auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überprüfen. Unabhängig davon, dass eine solche Pflicht dann ebenso für jeden Postzustelldienst gelten müsste, liegt der vorliegende Fall anders als der in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. Rn. 25), in der einer Online-Handelsplattform – nicht zuletzt mit Blick auf die von dieser vereinnahmten Verkaufsprovisionen – eine von ihr unkontrollierte Ermöglichung des Vertriebes jugendgefährdender Medien zur Last gelegt wurde.

4. Die dem Kläger vom Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen sind gemäß vorstehenden Ausführungen ebenfalls unbegründet.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Zwischen einem Versandhändler und einem Logistikunternehmen besteht kein Wettbewerbsverhältnis nach § 8 UWG

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