Freiheit für billig

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Beschränkungen für Werbung und Verkauf gelockert. Können Kunden und Geschäftsleute somit hemmungslos am Wühltisch walten? Vorsicht, Sie müssen aufpassen, dass Sie nicht „über den (Wühl-)Tisch gezogen werden“. Im folgenden erfahren Sie worauf Sie achten sollten.

UWG-Erneuerung

2001 begann die Lösung von alten Verboten. Die Zugabeverordnung von 1932 und das Rabattgesetz von 1933 wurden abgeschafft. 2004 kam die UWG-Erneuerung: der Bundesgerichtshof hat Verbote für Zugabe- und Kopplungsangebote, Rabatte und Sonderveranstaltungen gestrichen. UWG ist das Gesetz zum unlauteren Wettbewerb. Die Befreiungen ermöglichten mehr Unabhängigkeit bei der Gestaltung von Werbung und Verkauf. Doch es gibt immer noch Einschränkungen, denn Angebote dürfen den Kunden nicht irreführen und sollen transparent sein.

Kopplungsangebote

In Zugabe- und Kopplungsangeboten sind verschiedene Waren oder Dienstleistungen in einem Angebot kombiniert. Seit 2004 brauchen die Bestandteile eines Angebotes in keinem Zusammenhang mehr zu stehen. Einzelpreisangaben sind nicht mehr nötig. Der Verkäufer kann kostenlose Zugaben anbieten, egal ob sie wertvoll oder wertlos sind. Doch es gelten folgende Einschränkung: Der Verkäufer muss die Bestandteile seines Angebotes preislich auszeichnen, bei denen der Kunde nicht die Möglichkeit hat, den Preis einzuschätzen. Ebenso muss er die Bedingungen für den Preisnachlass oder die kostenlose Zugabe angeben. Er darf den Kunden nicht irreführen, indem er ihm beispielsweise eine Zugabe verspricht, die angeblich sehr wertvoll ist, in Wirklichkeit aber keinen Wert hat. Macht ein Geschäftsmann einem Kunden ein Exklusivangebot, das dann doch jeder Kunde bekommen kann, so ist das verboten.

Rabatte

Rabatte sind Preisermäßigungen, die auf den Kaufpreis angerechnet werden wie Geldrabatten, Mengenrabatten oder Gutscheinen. Übertrieben hohe Rabatte sind seit 2004 erlaubt. Die Rabatthöhe und deren Anlass muss deutlich angeben werden. Beispiel: Rabatt nur bei Mindestumsatz oder zu bestimmte Verkaufszeiten. Es ist allerdings untersagt die Erstattung einer Preisdifferenz beim Preisvergleich in Aussicht zu stellen, wenn kein anderer Anbieter das Produkt anbietet. Das Verkaufspersonal darf den Kunden mit einem Rabatt nicht persönlich unter Druck zu setzen.

Sonderverkäufe

Bei Sonderveranstaltungen sind große Teile des Sortiments reduziert. Für diese Veranstaltungen wird besonders geworben. Dem Kunden werden durch die Werbung besonders günstige Schnäppchen suggeriert. Beispiel: Saisonschluss-, Räumungs- oder Jubiläumsverkäufe, große Sonderaktionen bei Geschäftseröffnungen oder Stadtfesten. Es gelten folgende Einschränkung: der Anlass für beworbene Veranstaltungen muss real sein, Beispiel 50jähriges Jubiläum. Ist die Ware im Verhältnis zum herkömmlichen Sortiment zweitklassig und wurde speziell für die Sonderveranstaltung hergestellt, so muss dies in der Werbung deutlich hervorgehoben sein. Das Heruntersetzen des Preises ist nur gestattet, wenn die Ware lange genug mit dem Ausgangspreis angeboten wurde. Wird für eine Ware geworben, so muss diese mindestens zwei Tage im Vorrat sein.

Beschränkungen für Werbung und Verkauf

Für jede Verkaufsstrategie gilt: Wenn ein vernünftiger Verbraucher so stark von einem Angebot anhelockt wird, dass rationale Erwägungen vollständig in den Hintergrund treten, so ist es verboten. Beispiel: Angebote gelten nur für so kurze Zeit, dass kein Preisvergleich möglich ist. Wenn ein Gewinnspiel als Köder angeboten wird, so ist das verboten, weil dies den Spieltrieb fördert. Ebenfalls verboten ist, Personen, die in Verantwortung Dritter eine objektive Entscheidung treffen müssen, eine Zugabe anzubieten. Beispiel: Ärzten verschreibungspflichtige Medikamente plus Geschenk anzubieten wäre ein solcher Verstoß.

Lassen Sie sich als Geschäftsmann und als Kunde nicht überraschen von Werbefallen.

 

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