Eine Domain ist schnell registriert – aber nicht jede Registrierung ist wettbewerbsrechtlich erlaubt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 – 6 W 8/26 klargestellt, dass der Erwerb einer mit der Unternehmensbezeichnung eines Wettbewerbers verwechslungsfähigen Domain eine unlautere gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen kann. Besonders brisant wird es, wenn die Domain anschließend zum Kauf angeboten wird.
Die Entscheidung betrifft damit ein Problem, das im digitalen Wettbewerb immer wieder auftaucht: Was passiert, wenn ein Wettbewerber eine Domain registriert, die eigentlich zum eigenen Unternehmen gehört – und damit möglicherweise Kunden abfängt?
Der Fall: „Media Kanzlei“ gegen „Media Kanzlei“
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei Rechtsanwaltskanzleien.
Die Klägerin ist deutschlandweit im Medien-, Presse- und Wettbewerbsrecht tätig. Der Beklagte betreibt ebenfalls eine bundesweit tätige Kanzlei, die seit mehreren Jahren unter der Bezeichnung „Media Kanzlei“ auftritt und im Medienrecht tätig ist. Die Kanzlei des Beklagten verwendete die Domain media-kanzlei.com.
Im Februar 2025 erwarb die Klägerin unter anderem die Domain media-kanzlei.de. Diese Domain existierte bereits seit 2009 und wurde auf die Internetseite der Klägerin weitergeleitet. Daneben wurden noch weitere Domains mit den Bezeichnungen „Presse Kanzlei“ und „Wettbewerbs Kanzlei“ erworben.
Für den Betreiber der „Media Kanzlei“ war das problematisch: Er befürchtete, dass potentielle Mandanten die neue .de-Domain seiner Kanzlei zuordnen und dadurch auf die Internetseite des Wettbewerbers gelangen könnten.
Die Domain wurde tatsächlich mit der Kanzlei verwechselt
Die Sorge war offenbar nicht rein theoretischer Natur.
Nach den vom Gericht berücksichtigten Nachrichten kam es tatsächlich dazu, dass Mandanten des Beklagten die Domain media-kanzlei.de irrtümlich der Kanzlei des Beklagten zuordneten. Dadurch bestand nach Ansicht des OLG Köln die naheliegende Gefahr, dass Kunden beziehungsweise Mandanten abgefangen werden.
Das ist wettbewerbsrechtlich ein entscheidender Punkt.
Denn eine Domain kann zwar grundsätzlich frei registriert werden. Die Registrierung allein macht eine Handlung aber noch nicht automatisch wettbewerbsrechtlich zulässig.
Entscheidend ist vielmehr, welchem Zweck die Registrierung dient und welche Auswirkungen sie im konkreten Wettbewerbsverhältnis hat.
Wann wird die Domainregistrierung zur gezielten Behinderung?
Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer einen Mitbewerber gezielt behindert.
Das bedeutet nicht, dass jede Beeinträchtigung eines Konkurrenten verboten wäre. Wettbewerb bringt zwangsläufig Nachteile für andere Marktteilnehmer mit sich.
Erforderlich ist vielmehr eine Behinderung, die über die normale Beeinträchtigung durch Wettbewerb hinausgeht und besondere Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen gezielt daran gehindert werden soll, sich am Markt zu entfalten, oder wenn es seine Leistungen aufgrund der Behinderung nicht mehr angemessen zur Geltung bringen kann.
Das OLG Köln knüpft dabei an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur missbräuchlichen Domainregistrierung an.
Eine gezielte Behinderung kann danach auch außerhalb des klassischen Kennzeichenrechts vorliegen.
Besonders problematisch: Domain kaufen und anschließend verkaufen wollen
Besonders deutlich wird die Entscheidung bei einem Szenario, das Unternehmen durchaus bekannt sein dürfte:
Eine Domain wird nicht deshalb registriert, weil sie für das eigene Unternehmen benötigt wird, sondern um sie anschließend demjenigen anzubieten, der auf diese Domain angewiesen ist.
Genau darin kann ein entscheidendes Indiz für die Unlauterkeit liegen.
Das OLG Köln verweist darauf, dass bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden kann, ob eine Domain ohne ernsthaften eigenen Benutzungswillen registriert wird, um einen anderen Namensträger zu behindern und sich die Domain anschließend gegen ein „Lösegeld“ verkaufen oder lizenzieren zu lassen.
Das ist für die Praxis besonders wichtig.
Denn aus einer vermeintlich cleveren Domainstrategie kann schnell ein wettbewerbsrechtliches Problem werden.
Der entscheidende Hinweis kam aus der eigenen Kommunikation
Im konkreten Fall kam ein weiteres Indiz hinzu.
Nachdem der Beklagte die Klägerin aufgefordert hatte, die Weiterleitung der Domain auf ihre eigene Kanzleiseite einzustellen, reagierte die Klägerin unter anderem mit dem Hinweis:
„Sollte Ihre Nachricht als Kaufanfrage in Bezug auf eine der genannten Domains zu verstehen sein, bin ich gerne bereit, dies mit meinen Partnern zu besprechen.“
Gerade dieses Verkaufsangebot bewertete das OLG Köln als besonders aussagekräftig.
Denn damit passte die Kommunikation nicht ohne Weiteres zu der später vertretenen Darstellung, der Erwerb der Domain sei lediglich Teil einer sachlich nachvollziehbaren eigenen Domainstrategie gewesen.
Mit anderen Worten: Wer eine Domain registriert und sie anschließend dem betroffenen Wettbewerber zum Kauf anbietet, liefert unter Umständen selbst ein wichtiges Indiz für eine gezielte Behinderung.
Nicht jede Domainstrategie ist verboten
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen niemals Domains registrieren dürfen, die Begriffe aus dem Wettbewerbsumfeld enthalten.
Das OLG Köln stellt vielmehr auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ab.
Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- die bestehende Geschäftsbeziehung oder Wettbewerbssituation,
- die Bekanntheit und bisherige Nutzung der Bezeichnung,
- die konkrete Verwendung der Domain,
- die Gefahr einer Verwechslung,
- die Frage, ob Kunden tatsächlich fehlgeleitet werden,
- ein möglicherweise fehlender eigener Nutzungswille,
- und insbesondere ein Verkaufs- oder Lizenzierungsangebot an den betroffenen Wettbewerber.
Die Domainregistrierung ist deshalb nicht isoliert zu betrachten.
Irreführung und Behinderung: Ein Streitgegenstand
Interessant ist die Entscheidung auch für die prozessuale Behandlung solcher Fälle.
Die Klägerin hatte die Domainnutzung sowohl unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG als auch wegen Irreführung nach § 5 Abs. 1 UWG beanstandet.
Das OLG Köln stellte klar: Wenn beide Ansprüche auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, liegt dadurch nicht automatisch ein weiterer Streitgegenstand vor. Die Vorschriften des § 4 Nr. 4 UWG und des § 5 Abs. 1 UWG stellen in einer solchen Konstellation lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte dar.
Für die Gestaltung von Abmahnungen und Klageanträgen ist diese Einordnung durchaus relevant.
Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück
Das Verfahren hatte eine etwas ungewöhnliche prozessuale Vorgeschichte.
Die Klägerin hatte nach einer Abmahnung des Beklagten eine negative Feststellungsklage erhoben. Darin wollte sie feststellen lassen, dass dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden.
Nachdem der Beklagte seinerseits Klage erhoben hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Das Landgericht Köln hatte daraufhin die Kosten der Klägerin auferlegt. Gegen diese Entscheidung legte sie sofortige Beschwerde ein.
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 8.000 Euro festgesetzt.
Auch Rechtsmissbrauch lag nicht vor
Die Klägerin hatte außerdem geltend gemacht, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich.
Auch diesen Einwand wies das Gericht zurück.
Die Abmahnung sei in der Sache berechtigt gewesen. Auch der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 30.000 Euro sei angesichts der Bedeutung der Sichtbarkeit anwaltlicher Dienstleistungen im Internet nicht erkennbar überhöht. Eine vorrangige Einnahmenerzielungsabsicht des Beklagten habe sich ebenfalls nicht allein daraus ergeben, dass er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt hatte.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Entscheidung ist nicht nur für Kanzleien interessant. Sie betrifft grundsätzlich Unternehmen, deren geschäftliche Bezeichnungen und Internetauftritte eine wichtige Rolle im Wettbewerb spielen.
Wer eine Domain registrieren möchte, sollte sich daher einige Fragen stellen:
Warum wird die Domain registriert?
Besteht ein ernsthafter eigener Nutzungszweck oder soll lediglich verhindert werden, dass ein Wettbewerber sie verwendet?
Besteht Verwechslungsgefahr?
Je stärker eine Domain mit dem bekannten Namen oder Internetauftritt eines Wettbewerbers verbunden wird, desto größer kann das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung sein.
Werden Kunden fehlgeleitet?
Besonders kritisch wird es, wenn Nutzer tatsächlich annehmen, auf der Internetseite des anderen Unternehmens gelandet zu sein.
Soll die Domain anschließend verkauft werden?
Ein Verkaufsangebot an denjenigen, dessen Unternehmensbezeichnung die Domain entspricht, kann ein erhebliches Indiz für eine unlautere Behinderungsabsicht darstellen.
Domainregistrierung ist kein rechtsfreier Raum
Domains sind im digitalen Wettbewerb längst mehr als technische Adressen. Sie sind Teil der Unternehmensidentität, Marketinginstrument und häufig ein wichtiger Zugang zu Kunden.
Der Beschluss des OLG Köln zeigt deshalb deutlich: Wer eine Domain eines Wettbewerbers registriert, kann sich nicht allein darauf berufen, dass die Domain technisch verfügbar war.
Entscheidend sind die Umstände und der Zweck der Registrierung.
Besonders riskant wird es, wenn eine verwechslungsfähige Domain ohne ernsthaften eigenen Nutzungswillen erworben, auf die eigene Website weitergeleitet und anschließend dem betroffenen Wettbewerber zum Kauf angeboten wird.
Domain-Grabbing kann damit nicht nur ein Problem des Kennzeichen- oder Namensrechts sein, sondern auch eine unlautere gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen.
Entscheidung im Überblick
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 22.07.2026 – 6 W 8/26
- Gericht: OLG Köln, 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart: Beschluss
- Aktenzeichen: 6 W 8/26
- Normen: § 4 Nr. 4 UWG, § 5 Abs. 1 UWG
- Ergebnis: Sofortige Beschwerde zurückgewiesen
- Gegenstandswert: bis 8.000 Euro
- Rechtskraft: rechtskräftig

