a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unter-nehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsver-fahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erfor-derliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-tungsstelle bereit zu sein.
c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft („grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streit-beilegungsverfahren bereit“) unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht bezie-hungsweise eingegangen ist.

 

BGH URTEIL VIII ZR 263/18 vom 21.August 2019

2 –
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. August 2018 wird zurückgewie-sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Ver-brauchern Lebensmittel zum Kauf an.
Dabei verwendet sie auf ihrer Webseite veröffentlichte Allgemeine Ge-schäftsbedingungen, die in § 12 folgende Erklärungen enthalten:
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㤠12 ODR Verordnung
Die EU hat ein Online Portal eingerichtet, um unzufriedenen Kunden zu helfen. Bei Beschwerden über Waren oder Dienstleistungen, die Sie bei uns über das Internet gekauft haben, können Sie unter folgender Adres-se http: eine neutrale Streitbeilegungsstel-le finden, um zu einer außergerichtlichen Lösung zu gelangen. Bitte be-achten Sie, für einige Branchen und in einigen Ländern gibt es derzeit (Stand 01.02.2017) keine Streitbeilegungsstellen. Deshalb können Sie als Verbraucher dieses Portal möglicherweise nicht zur Beilegung von Streitigkeiten mit uns in diesen Ländern benutzen. Weitere Informatio-nen finden Sie im Online Portal der EU. Zur Teilnahme an einem Streit-beilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeile-gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an .com.“
Weder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten noch in den sonstigen Angaben auf ihrer Internetseite finden sich Informationen dazu, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich die Verbraucher wenden können. Insbesondere fehlen Angaben zur Anschrift und zur Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle.
Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), die eine entsprechen-de Hinweispflicht enthalte. Er verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unter-lassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 €. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass sie nur auf freiwilliger Basis an einer Streitschlichtung teilnehme und daher von Gesetzes wegen nicht zur Angabe der konkret zuständigen Schlichtungsstelle auf ihrer Internetseite verpflichtet sei.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in An-spruch genommen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ord-
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nungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die-se zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen ge-schäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite unter der Adresse www.l. .de Lebensmittel anzubieten oder anbieten zu lassen, ohne Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbrau-cherschlichtungsstelle zu machen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen folgende Regelung enthalten: „Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grundsätzlich bereit“. Weiter hat er die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-rufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Un-terlassungs- und Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Celle, WRP 2018, 1496) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im We-sentlichen ausgeführt:
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Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger ste-he der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nicht zu.
Zwar handele es sich bei § 36 VSBG um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG, so dass der Kläger im Falle eines Verstoßes gegen die dort statuierten Informationspflichten Unterlassungsan-sprüche geltend machen könne. Jedoch habe die Beklagte nicht gegen die Be-stimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen, weil die Voraussetzungen für die dort geregelte Verpflichtung, auf die zuständige Verbraucherschlichtungs-stelle hinzuweisen, nicht vorlägen. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG sei Voraus-setzung für die vom Kläger geltend gemachte Pflicht der Beklagten, Angaben zur Anschrift und Webseite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu machen, dass die Beklagte entweder „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist“ oder dass sie sich „zur Teilnahme an einem Streitbei-legungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat“. Kei-ne der beiden Alternativen liege vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers folge aus der nachfolgend wieder-gegebenen Formulierung in § 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
„Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-cherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle grundsätzlich bereit“
nicht, dass sich diese zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ver-pflichtet habe.
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6 –
Aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ergebe sich, dass die Übernahme einer sol-chen Verpflichtung zu unterscheiden sei von der bloßen Erklärung, ob und wenn ja inwieweit der Unternehmer zu einer Teilnahme an einem Schlichtungs-verfahren (freiwillig, also ohne Verpflichtung) „bereit“ sei. Das Gesetz differen-ziere also zwischen der – auch vertraglich übernommenen – Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einer Streitschlichtung, die weitergehende In-formationspflichten zur Folge habe, und der bloßen Erklärung der Bereitschaft zu einer solchen Beteiligung, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG keine Erwähnung finde.
Durch die Erklärung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren grundsätzlich bereit sei, ha-be sich die Beklagte noch nicht vertraglich verpflichtet, an einem solchen Ver-fahren teilzunehmen. Zwar könnte es sich bei der öffentlich abgegebenen Erklä-rung der Beklagten möglicherweise um ein Angebot auf Abschluss einer Schlichtungsabrede handeln, das der Verbraucher durch Einreichung des Schlichtungsantrags annehmen könnte. Ob diese rechtliche Einordnung zutref-fe, bedürfe jedoch im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die Abgabe eines unterstellten bindenden Angebots ad incertam personam bedeute noch nicht, dass sich die Beklagte bereits im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zur Teil-nahme an einem Streitschlichtungsverfahren „verpflichtet hat“.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion des Klägers zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat frei von Rechts-fehlern angenommen, dass dem Kläger ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 2
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VSBG gestützter Unterlassungsanspruch, der darauf gerichtet ist, der Beklag-ten die Abgabe einer Erklärung zur grundsätzlichen Bereitschaft zu einer Teil-nahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle zu untersagen, wenn sie nicht zugleich Angaben zur Anschrift und Web-seite der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle macht, nicht zusteht. Dar-aus folgt zugleich, dass – wovon das Berufungsgericht unausgesprochen aus-gegangen ist – auch ein Anspruch auf Zahlung der verlangten Abmahnkosten-pauschale in Höhe von 214 € nebst Zinsen gemäß § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nicht gegeben ist.

  1. Die am 1. Februar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG stellt zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 UKlaG ein Verbraucher-schutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG dar. Daher kann ein Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die ihn nach dieser Bestimmung treffen-den Informationspflichten von einer anspruchsberechtigten Stelle auf Unterlas-sung in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtung (§ 4 Abs. 1, 2 UKlaG) eingetragen und daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt.
  2. Mit dem Berufungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass die Be-klagte durch die vom Kläger beanstandeten Hinweise nicht gegen die allgemei-ne Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoßen hat, weil die vom Kläger verlangten Zusatzangaben nur von einem Unternehmer zu erteilen sind, der auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an einem Streitbeile-gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichterstelle verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat (hierzu nachfolgend unter a). Diese Voraussetzungen liegen aber im Falle der Beklagten nicht vor. Denn diese hat sich zu einer ent-sprechenden Teilnahme nicht verpflichtet, sondern sich lediglich dazu grund-sätzlich bereit erklärt (hierzu nachfolgend unter b).
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  • 8 –
    a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherange-legenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) enthal-ten ist, legt einem Unternehmer in § 36 VSBG eine allgemeine Informations-pflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregie-rung, BR-Drucks. 258/15, S. 91; Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD, BT-Drucks. 18/5089, S. 75; Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_zum_Verbraucherstreitbeilegungs-gesetz.pdf?_blob=publicationFile&v=5, S. 77).
    Dabei sieht die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG zwei gestaffelte Hin-weispflichten eines Unternehmers vor, der eine Webseite unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Sie gibt ihm zunächst auf, den Verbraucher (als möglichen künftigen Vertragspartner) leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, „inwieweit er bereit oder ver-pflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstel-le teilzunehmen“ (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Weiter verlangt sie von ihm, einen solchen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, „wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-tungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zur Anschrift und Web-seite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unterneh-mers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungs-stelle teilzunehmen, enthalten“ (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG). Gemäß § 36 Abs. 2
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  • 9 –
    VSBG müssen die nach § 36 Abs. 1 VSBG zu erteilenden Informationen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält, bezie-hungsweise „zusammen“ mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden, wenn er solche verwendet.
    b) Entgegen der Auffassung der Revision dürfen die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle, auf deren Fehlen der Kläger seinen Unterlassungsanspruch stützt, bei der gebote-nen Auslegung dieser Bestimmung nicht allein in den Fällen unterbleiben, in denen eine gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an ei-nem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht besteht und er zudem seine Bereitschaft hierzu (klar und verständlich) vollstän-dig ausgeschlossen hat. Vielmehr verlangt die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG die Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsver-fahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an ei-nem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.
    Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut und dem systematischen Zu-sammenhang der genannten Vorschrift, sondern auch aus dem ihrem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck. Dementspre-chend teilt das Bundesamt für Justiz auf seiner Homepage zum Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers nach § 36 Abs. 1 VSBG mit, dass „in der bloßen Bereitschaftserklärung […] nicht auf eine bestimmte Verbraucher-schlichtungsstelle hingewiesen werden [muss]“, sondern dies nur im Falle einer Teilnahmeverpflichtung verlangt wird (abrufbar unter https://www.bundesjustiz-amt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Verbraucherstreitbeilegung/Unternehmen/ Unternehmen_node.html). Auch das Schrifttum teilt überwiegend diese Auffas-
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  • 10 –
    sung (Greger in Greger/Unberath/Steffek, Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 VSBG Rn. 8; Braun/Weiser in Althammer/Meller-Hannich, VSBG, 2017, § 36 Rn. 27; Vogt, ITRB 2018, 252 f.; Junker, AnwZert ITR 4/2017 Anm. 2; Roder in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, 2017, § 7 Rn. 15; Ring, Das neue VSBG in der anwaltlichen Praxis, 2016, § 2 Rn. 535; Ring, ZAP Fach 2, 623, 631; Hakenberg, EWS 2016, 312, 317; Ruttmann/Greger, VuR 2018, 436; aA Ueberfeldt, DStR 2017, 900, 903; wohl auch Zieger/Smirra, MMR 2016, 291, 293 und Auer-Reinsdorff, AnwBl. BE 2016, 401).
    aa) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG beschränkt nach ihrem klaren Wortlaut die von ihr geforderten Angaben ausdrücklich auf die Fälle, in denen sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder hierzu aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Eine solche Teilnahmeverpflichtung, der sich der Unternehmer nicht entziehen kann, ist weder nach dem allgemeinen Sprachgebrauch noch nach der Terminologie des Gesetzes mit einer Erklärung, zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle bereit zu sein, gleichzusetzen. Letztere begründet für sich genommen keinen Zwang des Unternehmers, sich auf ein solches Verfahren einzulassen. Diesen Unterschieden im Bedeutungsgehalt trägt § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG Rechnung, der „teilnahmebereit“ und „teilnahmeverpflichtet“ als Alterna-tiven aufführt und dem Unternehmer daher sowohl die Mitteilung abverlangt, inwieweit er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-braucherschlichtungsstelle verpflichtet ist, als auch die Erklärung, inwieweit er (im Falle einer fehlenden Verpflichtung) hierzu bereit ist.
    bb) Dass die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG geforderten Angaben zur zu-ständigen Verbraucherschlichtungsstelle nicht von einem Unternehmer ge-schuldet sind, der sich lediglich zu einer Teilnahme am Streitbeilegungsverfah-
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    ren bereit erklärt, nicht aber dazu verpflichtet hat, wird auch durch die Geset-zessystematik bestätigt. Danach stellt es kein Redaktionsversehen des Gesetz-gebers dar, dass § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG nur die Fallgestaltung der Teilnahme-verpflichtung aufgreift.
    (1) Dies folgt nicht nur aus der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG getroffenen Unterscheidung zwischen Teilnahmeverpflichtung und -bereitschaft. Vielmehr spricht hierfür auch der Umstand, dass der Gesetzgeber nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG neben den Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle zu-gleich auch die Erklärung des Unternehmers verlangt, an einem Streitbeile-gungsverfahren vor dieser Stelle teilzunehmen. Eine solche verbindliche Zusa-ge kann in Anbetracht der vom Gesetzgeber ausdrücklich zur Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gemachten Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 46; BT-Drucks. 18/5089, S. 40) nur von einem Unternehmer verlangt werden, der aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder aufgrund einer von ihm eingegange-nen Verpflichtung zur Teilnahme an einem solchen Verfahren verpflichtet ist.
    (2) Abgesehen von der aufgezeigten inneren Systematik des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zeigen auch die Aufspaltung des § 36 Abs. 1 VSBG in zwei Num-mern und ein Vergleich mit den in § 37 VSBG normierten Hinweispflichten eines Unternehmers nach Entstehung einer Streitigkeit, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG bewusst nicht auf eine Teilnahmebereitschaft des Un-ternehmers ausgedehnt werden sollte. Wenn sich – wie die Revision meint – die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auch auf die Fälle einer bloßen Bereitschaft zur Teilnahme hätte erstrecken sollen, dann hätte es nahegelegen, die beiden Hinweispflichten in einem nicht untergliederten Absatz zusammenzu-fassen und dem Unternehmer die Angaben zur zuständigen Verbraucher-
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  • 12 –
    schlichtungsstelle explizit auch im Falle einer bloßen Teilnahmebereitschaft ab-zuverlangen.
    So ist der Gesetzgeber dann auch bei der in § 37 VSBG geregelten In-formationsverpflichtung des Unternehmers gegenüber einem konkreten Ver-braucher nach Entstehen einer Streitigkeit über einen abgeschlossenen Ver-brauchervertrag verfahren. Die Regelung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VSBG legt dem Unternehmer ohne jegliche Unterscheidung nach einer Teilnahmepflicht oder Teilnahmebereitschaft die Pflicht auf, auf eine für ihn zuständige Verbrau-cherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzu-weisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unter-nehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Weiter verlangt der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 Satz 2 VSBG die Mitteilung, ob der Unterneh-mer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucher-schlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist. Schließlich hat der Unternehmer gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 VSBG in den Fällen, in denen er zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit ist, diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
    cc) Die sich aufgrund grammatikalischer und systematischer Auslegung ergebende Erkenntnis, dass sich die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG getroffenen An-forderungen bewusst nicht an solche Unternehmer richten, die sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt, nicht jedoch hierzu verpflichtet haben, wird durch die in den Gesetzesmaterialien zum Aus-druck gekommenen Zielsetzungen des Gesetzgebers, die mit dem Verbrau-cherstreitbeilegungsgesetz verfolgt werden, untermauert.
    (1) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 VSBG dient der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
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  • 13 –
    vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Strei-tigkeiten und zur Abänderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2013/11/EU (ABl. L 165 vom 18. Juni 2013, S. 63; im Folgenden: Richtlinie; zur Umsetzung vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41, 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 36, 74). Art. 13 der Richtlinie baut wiederum auf deren Art. 1 auf, der in seinem Satz 1 den Zweck der von der Richtlinie erfassten alternativen Streitbeilegung darin sieht, Sorge dafür zu tragen, dass „Verbraucher auf freiwil-liger Basis Beschwerden gegen Unternehmer bei Stellen einreichen können, die unabhängige, unparteiische, transparente, effektive, schnelle und faire AS-Verfahren anbieten“ (AS steht für alternative Streitbeilegung; vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 41). Allerdings sieht Art. 1 Satz 2 der Richtlinie vor, dass diese die nationalen Rechtsvorschriften, die die Teilnahme an solchen Verfahren verbind-lich vorschreiben, unberührt lässt, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht an der Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gerichtssystem hindern.
    Auch der deutsche Gesetzgeber hat die Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zum Grundprinzip der alternativen Streitschlichtung erhoben (BR-Drucks. 258/15, S. 46; BT-Drucks. 18/5089, S. 40), wobei er – wie nach Art. 1 Satz 2 der Richtlinie erlaubt – spezialgesetzli-che Teilnahmeverpflichtungen von Unternehmen an Streitschlichtungen (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) beibehalten hat (BR-Drucks. 258/15, aaO; BT-Drucks. 18/5089, aaO). Daneben hat er ausweislich der Gesetzesmaterialien besonderen Wert darauf gelegt sicherzustellen, dass der Unternehmer durch die Umsetzung der von der Richtlinie eingeführten Informationspflichten die „Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher transpa-rent“ macht (BR-Drucks. 258/15, S. 44, BT-Drucks. 18/5089, S. 39).
    (2) Die Richtlinie setzt aber lediglich einen Mindeststandard fest. Dies kommt in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck, der vorsieht, dass
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  • 14 –
    die Mitgliedstaaten „über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Re-gelungen beibehalten oder einführen [können], um ein höheres Maß an Ver-braucherschutz zu gewährleisten“. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Ge-setzgeber allerdings nur zurückhaltend Gebrauch gemacht (vgl. etwa BR-Drucks. 258/15, S. 45; BT-Drucks. 18/5089, S. 39). Dabei war er bestrebt, ins-gesamt einen ausgewogenen und verlässlichen rechtlichen Rahmen für die au-ßergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unter-nehmern zu schaffen (BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45).
    (3) Die mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verfolgten Zielset-zungen (im Wesentlichen Umsetzung der Richtlinienvorgaben; Beibehaltung der in bestimmten Branchen bestehenden Teilnahmeverpflichtungen; Gewäh-rung eines höheren Verbraucherschutzes in manchen Regelungsbereichen; Schaffung eines für beide Seiten ausgewogenen Regelungswerks) haben ihren Niederschlag auch in den Vorschriften des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 37 VSBG gefunden.
    (a) Mit der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG hat der deutsche Ge-setzgeber die Vorgaben des Art. 13 Abs. 1 und 2 VSBG nahezu wörtlich umge-setzt, wobei er lediglich in Übereinstimmung mit Art. 1 Satz 2 der Richtlinie noch den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie nicht enthaltenen Zusatz „auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet“ aufgenommen hat. Der die all-gemeine Informationspflicht des Unternehmers regelnde Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie lautet:
    „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet nie-dergelassene Unternehmer die Verbraucher über die AS-Stelle oder AS-Stellen in Kenntnis setzen, von der/denen diese Unternehmen erfasst werden, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Zu diesen Informationen gehört die Website-Adresse der betreffenden AS-Stelle oder AS-Stellen.
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  • 15 –
    (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers – soweit vorhanden – und gegebenenfalls in den all-gemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständ-licher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt“.
    (b) Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie fordern von einem Unternehmer al-so nicht auch dann gegenüber Verbrauchern als künftige Vertragspartner Angaben zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle, wenn sie lediglich zu einer Mitwirkung an einer alternativen Streitbeilegung bereit, hierzu aber nicht verpflichtet sind. Hierbei hat es auch der deutsche Gesetzgeber bewenden las-sen. Dagegen verlangt er bei § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG und bei § 37 VSBG in Ausübung der in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie eingeräumten Befugnis, ei-nen höheren Verbraucherschutz zu gewährleisten auch einem nur zur Teil-nahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereiten Unternehmer die dort be-schriebenen Informationen ab. Dies stellt keinen unauflösbaren Widerspruch dar. In der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VSBG kommt, auch wenn dies nur in der Allgemeinen Begründung zum Gesetzesentwurf und nicht auch in der Einzelbegründung zu dieser Bestimmung Erwähnung gefunden hat, bei verständiger Betrachtung das Bestreben des Gesetzgebers zum Ausdruck, die von der Richtlinie und dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz geforderte Klar-heit und Transparenz der Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeile-gung sicherzustellen, ohne aber die Anforderungen an die noch kein konkretes Vertragsverhältnis betreffende allgemeine Informationspflicht zu überspannen.
    (aa) In der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG wird dem Unter-nehmer in einem ersten Schritt aufgegeben, den Verbraucher als künftigen Ver-tragspartner nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, ob er zur Teilnahme an ei-nem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-pflichtet ist, sondern auch davon, ob dieser dazu wenigstens freiwillig bereit ist
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  • 16 –
    oder nicht. Das Gesetz verlangt insoweit auch die Mitteilung einer fehlenden Bereitschaft (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75). Zudem fordert § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG – in Abweichung zum Referentenentwurf, der in § 34 Abs. 1 Nr. 2 VSBG-E nur die Erklärung für notwendig hielt, „dass“ eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft besteht (vgl. Referentenentwurf, aaO, S. 17) – auch die Angabe, „inwieweit“ der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, sich an einem Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Durch diese detail-lierten Angaben wird der Verbraucher, der einen Vertragsabschluss mit dem Unternehmer in Erwägung zieht, umfassend und mit der gebotenen Klarheit darüber informiert, welche Haltung der Unternehmer bezüglich einer alternati-ven Streitbeilegung einnimmt. Er erfährt, ob der Unternehmer hierzu verpflichtet oder nur bereit ist, ob er sich einer Streitschlichtung gänzlich entzieht und in welchem Umfang er zu einer alternativen Streitbeilegung verpflichtet oder bereit ist.
    (bb) Bei den in einem zweiten Schritt verlangten Angaben über die zu-ständige Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG) sah der Ge-setzgeber dagegen keine Veranlassung auch denjenigen Unternehmer, der sich nicht zu einer Streitbeilegung vor einer bestimmten Verbraucherschlichtungs-stelle verpflichtet hat, sondern nur zu einer alternativen Streitbeilegung bereit ist, schon in diesem frühen Stadium zu zwingen, sich auf eine konkrete Schlich-tungsstelle festzulegen. Die Mitteilung der zuständigen Stelle auch durch einen nur teilnahmebereiten Unternehmer würde zwar dem Interesse der Verbraucher entgegenkommen, rasch Klarheit über die zuständige Verbraucherschlich-tungsstelle zu erlangen (vgl. BT-Drucks. 18/5089, S. 74; BR-Drucks. 258/15, S. 91; vgl. auch Erwägungsgrund 47 der Richtlinie). Umgekehrt entspricht es dem Interesse des Unternehmers, sich nicht bereits im Vorfeld künftiger Ver-tragsschlüsse auf eine bestimmte Verbraucherschlichtungsstelle festlegen zu müssen. Es stellt damit eine ausgewogene Regelung dar, wenn der Gesetzge-
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  • 17 –
    ber in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG die Verpflichtung, auch die zuständige Verbrau-cherschlichtungsstelle zu benennen, nur in den von der Richtlinie erfassten Fäl-len (Art. 13 Abs. 1), also nur dem zur Teilnahme verpflichteten Unternehmer, auferlegt.
    (cc) Angaben über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle sind aber nach dem Willen des Gesetzgebers von allen Unternehmern dann zu ma-chen, wenn sich nach Vertragsschluss das Erfordernis einer alternativen Streit-beilegung ergibt. In dieser Situation greift die in § 37 VSBG geregelte Informati-onspflicht des Unternehmers nach Entstehung einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit ein, mit der Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt wurde (BR-Drucks. 258/15, S. 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 74).
    Die Richtlinie beschränkt zwar auch hier die Informationspflicht auf Un-ternehmer, die sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren ver-pflichtet haben oder verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus dem Passus, wonach „Informationen gemäß Absatz 1“ bereitzustellen sind. § 37 Abs. 1 VSBG erwei-tert demgegenüber aber die Hinweispflichten dahin, dass auch ein nicht zur Teilnahme verpflichteter Unternehmer die für eine Streitbeilegung zuständige Verbraucherschlichtungsstelle anzugeben und zudem zu erklären hat, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der von ihm bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Dies schließt auch die Verpflichtung mit ein, deutlich zu machen, dass er eine Mitwirkung am Schlichtungsverfahren gänzlich ablehnt. Die Ausweitung der Hinweispflichten in diesem Stadium ge-genüber der Richtlinie erklärt sich durch das Bestreben, den Verbraucher, der in dieser Lage endgültig einschätzen muss, ober er die Mühe und Kosten für die Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens auf sich nehmen möchte (BT-Drucks. 18/5089, S. 75; BR-Drucks. 258/15, S. 92), mit möglichst umfassenden Informationen zu versorgen.
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    c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforder-liche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers nicht bereits durch die Mittei-lung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst wird, zur Teil-nahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle bereit zu sein (so auch Vogt, aaO).
    aa) Die Revision verkennt bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, wonach ei-ne in Erfüllung der Informationspflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG abgege-bene Erklärung des Unternehmers, sich zur Teilnahme an einem Streitbeile-gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu finden, die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für die dortigen Hinweispflichten vorausgesetzte Ver-pflichtung des Unternehmers zur Teilnahme an einem solchen Verfahren be-gründe, grundlegend den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Angaben zur zuständigen Verbraucher-schlichtungsstelle nur von solchen Unternehmern, die aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften (etwa § 111b EnWG; § 57a LuftVG) zur Mitwirkung an ei-nem solchen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind oder sich selbst ver-traglich hierzu verpflichtet haben. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an-genommen hat, ist ein – wie hier – gesetzlich nicht zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichteter Unternehmer nur dann von den Hinweis-pflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG betroffen, wenn er im Rahmen der Privat-autonomie eine für ihn bindende Verpflichtung eingeht.
    bb) Dies folgt bereits daraus, dass § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG – wie unter II 2 b aufgezeigt – den nur zur Mitwirkung bereiten Unternehmer gerade nicht mit weiteren Hinweispflichten belasten will. Diese gesetzgeberische Entschei-dung würde unterlaufen, wenn man die Erklärung zur (uneingeschränkten oder grundsätzlichen) Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren mit einer Ver-
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    pflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG gleichsetzte. Denn dies würde wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht darauf hinauslaufen, dass die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Teilnahmebereitschaft und -verpflichtung obsolet wird. Zugleich würde damit eine weitere Zielsetzung des Gesetzgebers in ihr Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber hat der Freiwillig-keit der alternativen Streitlösung einen großen Stellenwert eingeräumt (BT-Drucks. 18/5089, S. 40; BR-Drucks. 258/15, S. 46). Damit wäre nicht in Ein-klang zu bringen, dass eine bloße Bereitschaftserklärung des Unternehmers eine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeile-gungsverfahren auslösen soll. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz soll letzt-lich dazu dienen, die außergerichtliche Streitbeilegung in Deutschland zu för-dern, nicht aber zu verhindern oder zu erschweren (BT-Drucks. 18/5089, S. 39; BR-Drucks. 258/15, S. 45). Dies wäre aber nicht gewährleistet, wenn die Unter-nehmer befürchten müssten, dass ihre Bereitschaftserklärung zu einer Teil-nahmeverpflichtung führen könnte. Es bestünde dann die Gefahr, dass die Un-ternehmer häufig ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gänzlich ausschließen.
    cc) Dass die in Erfüllung der Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VSBG „zusammen“ mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder auf der Webseite des Unternehmers (§ 36 Abs. 2 VSBG) abzugebenden Hinweise über eine bestehende Teilnahmebereitschaft nicht zu einer Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG führen, wird weiter belegt durch die in der Einzelbegründung zu § 36 VSBG im Gesetzesentwurf enthaltenen Erläuterungen zum Bestehen einer Teilnahmeverpflichtung. Die in den Gesetzesmaterialien beispielhaft aufgeführten Fälle einer selbst eingegan-genen Verpflichtung des Unternehmers erhellen, dass der Gesetzgeber die Hinweise des Unternehmers bezüglich seiner Teilnahmebereitschaft nicht für
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    die Begründung einer Teilnahmeverpflichtung ausreichen lässt, sondern hierfür rechtsgeschäftliche Erklärungen fordert.
    Ausweislich der Gesetzesbegründung können solche Verpflichtungen beispielsweise durch Mediations- oder Schlichtungsabreden oder aufgrund der Satzung des Trägervereins der Schlichtungsstelle, der die Unternehmer als Mitglied angehören, eingegangen werden (BR-Drucks. 258/15, S. 91; BT-Drucks. 18/5089, S. 75). Diese Aufzählung ist zwar nicht abschließend; sie er-fasst aber die häufigeren Fälle einer selbst eingegangenen Bindung, nämlich etwa mit bestimmten Kundengruppen innerhalb von Rahmenvereinbarungen zu wiederkehrenden Einzelkaufverträgen getroffene Schlichtungs- und Mediati-onsabreden (auch solche Kunden sind bei späteren Käufen „künftige Vertrags-partner“; dies übersieht Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 6) und die Vereinszugehörigkeit zu einem Unternehmerverein, der (Mit-)Träger einer Schlichtungsstelle ist und in seiner Satzung eine Teilnahmeverpflichtung für seine Mitglieder vorsieht. Auch wenn mit diesen Beispielen nicht sämtliche Fälle einer vom Unternehmer selbst eingegangenen Verpflichtung erfasst sind, lässt sich aus ihnen jedenfalls ableiten, dass der Gesetzgeber für eine Teilnah-meverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eine für den Unterneh-mer bindende Willenserklärung verlangt.
    dd) Gemessen daran erfüllen die allein zur Information der Verbraucher als künftige Vertragspartner gedachten Hinweise zur Teilnahmebereitschaft nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht die Anforderungen an das in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG aufgeführte Tatbestandsmerkmal „verpflichtet hat“. Der Rege-lungsgehalt des § 36 VSBG erschöpft sich darin, Informationspflichten des Un-ternehmers unter den dort genannten Voraussetzungen zu begründen. Bei den von dieser Vorschrift von einem Unternehmer verlangten Hinweisen handelt es sich nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen, vielmehr werden von dem Un-
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    ternehmer allein Informationen verlangt. Diese sollen dazu dienen, den Ver-brauchern als künftige Vertragspartner darüber Klarheit zu verschaffen, ob und gegebenenfalls bei welcher Schlichtungsstelle der Unternehmer an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen wird; außerdem soll in manchen Fällen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG) das Auffinden der zuständigen Schlichtungsstelle erleichtert werden (vgl. BR-Drucks. 258/15, S. 91 und BT-Drucks. 18/5089, S. 74).
    Die Revision macht insoweit zutreffend geltend, dass die allgemeine In-formationspflicht des § 36 VSBG den Zweck hat, „den Verbraucher schon vor Abschluss eines bestimmten einzelnen Verbrauchervertrags und erst recht be-reits vor dem Abschluss der auf ein bestimmtes Streitverhältnis bezogenen Schlichtungsabrede selbst auf der Webseite und/oder in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen über die dort angeführten Umstände klar und deutlich zu informieren“. Aus diesem Regelungszweck folgt aber gerade nicht, dass ein Unternehmer, der im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG die Bereitschaft bekundet, an einem außergerichtlichen Streitbeile-gungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle mitzuwirken, damit zu-gleich auch die Voraussetzungen für die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG schafft. Vielmehr schließt der allein auf eine hinreichende Informa-tion des Verbrauchers abzielende Regelungsgehalt des § 36 VSBG es aus, ei-nem nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG erfolgten Hinweis zur Teilnahmebereitschaft zugleich das Vorliegen des nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG erforderlichen, auf eine rechtsgeschäftliche Bindung abzielenden Tatbestandsmerkmals „sich ver-pflichtet hat“ zu entnehmen.
    Eine nicht auf Rechtsvorschriften beruhende Verpflichtung des Unter-nehmers zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG kann sich daher (regelmäßig) nicht aus
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    der Hinweiserteilung auf eine Teilnahmebereitschaft selbst (so im Ergebnis auch Ruge, NJW-spezial 2017, 318), sondern nur aus einem eigenständigen (rechtsgeschäftlichen) Akt ergeben. Dieser gesonderte Begründungsakt wird in aller Regel der Hinweiserteilung zeitlich vorausgehen, weil nur über bereits be-stehende – und nicht über erst möglicherweise zukünftig eintretende – Teilnah-meverpflichtungen zu informieren ist. Dies bringt das Gesetz mit der Formulie-rung „verpflichtet hat“ zum Ausdruck.
    ee) Allerdings mag sich die Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG unter bestimmten Umständen auch auf Fälle erstrecken, in denen noch kein bindendes Rechtsgeschäft über eine Teilnahmeverpflichtung des Unter-nehmers an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vorliegt, dieser sich aber einseitig schon gebunden hat und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit zu rechnen ist, dass der Unternehmer sich später dieser Bin-dung entziehen kann. So dürften die Dinge bei der Aufnahme einer wirksamen und für den Verbraucher günstigen Schlichtungsklausel in den Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Unternehmers liegen, die im Falle eines späteren Ver-tragsschlusses mit Verbrauchern Vertragsbestandteil wird. In solchen Fällen kann die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gleich-zeitig die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslösen. Dass die Begründung einer Verpflichtung der Hinweiserteilung nicht stets vorauszugehen hat, sondern in bestimmten Fällen auch zeitgleich, wenn auch in einem geson-derten Akt, erfolgen kann, ergibt sich auch aus einer richtlinienorientierten Aus-legung (zu diesem Aspekt vgl. Fetzer in Festschrift für Wolfgang Krüger, 2017, S. 103, 111 mwN), da Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Präsensform „sich ver-pflichten“ (in der englischen Fassung „commit to“) und nicht wie § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG die Vergangenheitsform verwendet.
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    Gleichwohl handelt es sich in einer solchen Fallgestaltung auch wenn Schlichtungsklausel und Hinweis in einem Dokument enthalten sind (Allgemei-ne Geschäftsbedingungen) um zwei verschiedene Akte, nämlich um die Schlichtungsklausel, der als Allgemeine Geschäftsbedingung rechtsgeschäftli-cher Gehalt zukommt, und die daran anknüpfende Hinweispflicht, bei der es sich um bloße Erteilung von Informationen und damit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 BGB handelt, sondern die aus Gründen der besseren Zugänglichkeit nur mit diesen in ein gemeinsames Dokument aufzu-nehmen ist (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967).
    Auch wenn in einem solchen Fall ebenfalls von einer Verpflichtung des Unternehmers auszugehen sein dürfte, die die Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG auslöst, ändert dies nichts an dem vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnis. Denn es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch in den Tatsacheninstanzen vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine solche Schlichtungs-klausel aufgenommen hat. Die Revision macht dies ebenfalls nicht geltend. Sie meint vielmehr in Verkennung des Regelungsgehalts des § 36 Abs. 1 VSBG , dass allein die obligatorische Angabe einer bestehenden Teilnahmebereitschaft (Nr. 1) eine Informationsverpflichtung nach Nr. 2 nach sich ziehe. Dies trifft wie ausgeführt nicht zu.
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision angeführ-ten Stimmen im Schrifttum. Die genannten Autoren leiten – anders als die Revi-sion – aus einer Bereitschaftserklärung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ab. Vielmehr entnehmen sie einer auf der Webseite oder zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgegebenen Mitteilung des Unter-nehmers über seine Mitwirkungsbereitschaft lediglich ein Angebot (bei der Ver-
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    öffentlichung auf der Webseite als Offerte ad incertam personam) auf einen späteren Abschluss einer Schlichtungsabrede, das vom Verbraucher entweder durch die Anrufung der bezeichneten Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 151 BGB oder durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen bei Vertragsschluss angenommen wird (Greger in Greger/Unberath/Steffek, aaO, § 36 Rn. 13 ff.; Greger, MDR 2016, 365, 368; vgl. auch Roder in Roder/ Röthemeyer/Braun, aaO, § 7 Rn. 26). Davon abgesehen, trifft die von diesen Literaturstimmen eingenommene Sichtweise nicht zu, weil die Bereitschaftser-klärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG regelmäßig kein rechtsgeschäftlich bin-dendes Angebot des Unternehmers auf Durchführung eines Schlichtungsver-fahrens enthält.
    ff) Anders als die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Se-nat zu bedenken gegeben hat, besteht kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage vorzule-gen, ob sich aus dem Hinweis des Unternehmers, zu einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein, eine Verpflichtung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsver-fahren ergibt. Die Richtlinie will ausweislich ihres Erwägungsgrunds 49 gerade nicht vorschreiben, dass sich Unternehmer an solchen Verfahren beteiligen müssen, und sieht zudem im Gegensatz zu der (erlaubterweise) über die Richtlinie hinausgehenden nationalen Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG einen Hinweis über eine bestehende oder fehlende Teilnahmebereitschaft des Unternehmers gerade nicht vor. Aus diesen Gründen ist es derart offenkundig, dass die Richtlinie eine Mitteilung bezüglich einer bloßen Teilnahmebereitschaft nicht mit einer Informationsverpflichtung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Richtli-nie gleichsetzen will, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Schon aus diesem Grunde ist von einer Vorlage abzusehen (acte clair; vgl. et-
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    wa EuGH, Urteil vom 9. September 2015 – C-72/14 und C-197/14, juris Rn. 55 ff.).
    Hinzu kommt, dass der nationale Gesetzgeber ausweislich der Geset-zesmaterialien – wie bereits unter II 2 c cc ausgeführt – für eine Verpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eine rechtsgeschäftlich bindende Erklärung verlangt. Selbst wenn sich also – wie hier nicht – aus der Richtlinie ein anderes Verständnis ableiten ließe, wäre dies für die Auslegung des in § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG aufgeführten Tatbestandsmerkmals „sich verpflichtet hat“ unerheblich. Denn der erkennbare Wille des nationalen Gesetzgebers stünde einer richtli-nienkonformen Auslegung entgegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa Se-natsurteil vom 9. Dezember 2015 – VIII ZR 236/12, juris Rn. 20 mwN), so dass auch aus diesem Grunde eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht zu ziehen ist.
    d) Anders als die Revision meint, kann auch nicht deswegen aus der von der Beklagten gewählten Formulierung ihres Hinweises abgeleitet werden, dass sie sich letztlich doch im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zur Teilnahme ver-pflichtet und nicht nur hierzu bereit erklärt hat, weil die Mitteilung unklar gefasst ist. Der maßgebliche Passus der Beklagten lautet wie folgt:
    „Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrau-cherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle grundsätzlich bereit.“
    aa) Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG hat ein Unternehmer Verbraucher als künftige Vertragspartner leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungs-verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Diesen Anforderungen ist die Beklagte zwar nicht in vollem Um-
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    fang nachgekommen. Denn die Angabe, sie sei „grundsätzlich“ zu einer Teil-nahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit, entbehrt der notwendigen Klarheit, in welchen Fällen („inwieweit“) die Beklagte zu einer solchen Mitwir-kung bereit ist. Dem durchschnittlichen Verbraucher als Adressat einer solchen Mitteilung erschließt sich angesichts des breiten Bedeutungsgehalts des Be-griffs „grundsätzlich“ nicht, ob die Beklagte sich „aus Prinzip und ohne Aus-nahme“ oder nur „im Prinzip, mit dem Vorbehalt bestimmter Ausnahmen, in der Regel, im Allgemeinen“ (vgl. hierzu https://www.duden.de/rechtschreibung/ grundsaetzlich) zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereitfindet (ähnlich Ruttmann/Greger, aaO). Für den letztgenannten Fall bleibt zusätzlich unklar, unter welchen Be-dingungen sich die Beklagte auf ein solches Streitbeilegungsverfahren einlas-sen wird. Die Beklagte hätte daher die Konstellationen, in denen sie zu einer Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit ist, näher durch hinreichend trennscharfe Kriterien beschreiben müssen (Näheres hierzu im Senatsurteil vom heutigen Tag – VIII ZR 265/18, zur Veröffentlichung bestimmt).
    Der Kläger hat jedoch keinen auf den Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG bezogenen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Vielmehr stützt er den von ihm verfolgten Unterlassungsanspruch allein auf eine Nichteinhaltung der Vorgaben des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG. Es handelt sich dabei um unter-schiedliche Streitgegenstände, die sich sowohl im Antrag als auch im zugrunde-liegenden Lebenssachverhalt unterscheiden. Dem Senat ist es daher gemäß § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, über den nicht Streitgegenstand gewordenen Ver-stoß gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG zu entscheiden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – I ZR 184/16, juris Rn. 15 ff.).
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    bb) Eine Entscheidung über einen solchen gesonderten Streitgegenstand verlangt die Revision auch nicht. Sie meint vielmehr, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Unklarheit der Bereitschaftserklärung sei davon auszugehen, dass die Beklagte mit ihrer Bereitschaftserklärung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers zum Ausdruck gebracht habe, dass sie zur Teil-nahme bereit sei, obwohl sie von Gesetzes wegen hierzu nicht verpflichtet sei. Dagegen habe sie damit nicht erklärt, dass sie eine Pflicht zur Teilnahme über-haupt nicht übernehme. Die Revision meint also, die Beklagte habe durch ihre Mitteilung die Erklärung abgegeben, dass sie zwar nicht aufgrund von Rechts-vorschriften zu einer Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbeilegungs-verfahren verpflichtet sei (2. Alt. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG), sich hierzu aber selbst verpflichtet habe (1. Alt. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).
    (1) Diese Sichtweise ist jedoch schon deswegen verfehlt, weil eine allein der Erfüllung der Informationspflichten nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG dienende Erklärung über eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft – wie oben unter II 2 b aufgezeigt – keine Verpflichtung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG zu begründen vermag. Davon abgesehen ist der Mitteilung, dass „[wir] zur Teil-nahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle nicht verpflichtet“, „dennoch grundsätzlich bereit“ sind, bei verständiger Würdigung nicht dahin zu deuten, dass die grundsätzliche Bereitschaft mit einer Verpflichtung gleichzusetzen ist. Denn selbst, wenn die in ihrem Umfang unklar beschriebene Bereitschaft dahin auszulegen wäre, dass sich die Beklagte aus-nahmslos zu einer außergerichtlichen Streitschlichtung bereitfände, ist damit noch nicht die Aussage verbunden, dass die Beklagte eine Verpflichtung einge-gangen ist, sich also einer außergerichtlichen Streitbeilegung nicht mehr einsei-tig ohne Verletzung rechtlicher Pflichten entziehen könnte. Dies ergibt sich schon aus dem allgemeinem Sprachverständnis, aber auch daraus, dass § 36 Abs. 1 VSBG ausdrücklich zwischen den beiden Mitteilungstatbeständen „Teil-
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    nahmeverpflichtung“ und „Teilnahmebereitschaft“ unterscheidet und im Falle einer nicht bestehenden Verpflichtung Angaben dazu verlangt, inwieweit zu-mindest eine Bereitschaft zur Mitwirkung an einem außergerichtlichen Streitbei-legungsverfahren vorhanden ist.
    (2) Das von der Revision gewünschte Auslegungsergebnis, wonach die grundsätzliche Bereitschaft mit einer selbst eingegangenen Teilnahmeverpflich-tung gleichzusetzen ist, lässt sich schließlich auch nicht mit der Unklarheiten-regelung des § 305c Abs. 2 BGB begründen (so aber Ruttmann/Greger, aaO). Die Revision verkennt hierbei, dass die Mitteilung einer Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft nach § 36 Abs. 1 VSBG wie bereits unter II 2 b aufgezeigt keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB darstellt, son-dern nur „zusammen“ mit diesen zu erfolgen hat (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967). Davon abgesehen wäre die Unklarheitenregelung auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann anwendbar, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel ver-bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (st. Rspr.; vgl.
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    etwa Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 19 mwN). Solche Zweifel bestehen aber nicht.
    Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer
    Kosziol Dr. Schmidt
    Vorinstanzen:
    LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2017 – 74 O 43/17 –
    OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2018 – 13 U 158/17 –
Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle nur notwendig, wenn hierzu eine Verpflichtung besteht.

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