Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem GeschGehG ist es im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Anträge erforderlich, dass die streitbefangenen Geschäftsgeheimnisse konkret bezeichnet werden

1. Zur Frage der Dringlichkeit bei im Wege des Eilverfahrens geltend gemachten Ansprüchen nach dem GeschGehG. 2. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem GeschGehG ist es im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit der Anträge erforderlich, dass die streitbefangenen Geschäftsgeheimnisse

„zzgl. Pfand“: Kein wettbewerbsverstoss bei einer Preisauszeichnung, die einer gültigen nationalen, jedoch europarechtswidrigen Vorschrift entspricht

Gesonderte Ausweisung von „Pfand“: Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einer Preisauszeichnung, die einer gültigen nationalen, jedoch europarechtswidrigen Vorschrift entspricht Entspricht die Preisauszeichnung für Waren in Pfandbehältnissen einer gültigen nationalen Vorschrift, so kann die Werbung mit einer solchen Preisauszeichnung auch dann nicht

Bei kostenlosen Waren ergibt sich die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung auch daraus, dass sich die Beschenkten durch den kostenpflichtigen Erwerb anderer Produkte erkenntlich zeigen

1. Eine den Anwendungsbereich des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG eröffnende Produktwerbung liegt vor, wenn die Botschaft das Ziel verfolgt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln oder Medizinprodukten zu fördern. Dies ist dann

Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google („Recht auf Vergessenwerden“) nur nach umfassender Interessenabwägung

Entscheidungen vom 27. Juli 2020 – VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18 Verfahren VI ZR 405/18: Der Kläger war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Im Jahr 2011 wies dieser Regionalverband ein finanzielles Defizit von knapp einer Million Euro auf;

Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel dürfen wegen Wettbewerbsverstosses nicht als „Hangover Shot“ bezeichnet werden

LG Berlin 103 O 32/19 – Hangover Shot vom 18.06.2019 … 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6

Angaben zur Verbraucherschlichtungsstelle nur notwendig, wenn hierzu eine Verpflichtung besteht.

a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein

Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkauf von Backwaren in Bäckereifilialen mit Cafébetrieb an Sonntagen auch außerhalb der Ladenschlusszeiten zulässig ist. Sachverhalt: Die Beklagte stellt Brot-, Back- und Konditoreiwaren her und